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Betriebsratsschulung kurz vor Ende der Amtszeit

Betriebsratsmitglieder haben auch kurz vor der nächsten Betriebsratswahl noch das Recht, ihr Fachwissen in Schulungen auf den neuesten Stand zu bringen.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.05.2008 - 7 AZR 90/07

Stand:  16.2.2009
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Das ist passiert:

Der aus neun Personen bestehende Betriebsrat beschloss die Entsendung eines seiner Mitglieder zu den jeweils fünftägigen Schulungen "BR II (Teil 1)" im April 2005 und "BR II (Teil 2) im Oktober 2005. Dieser Kollege war ein neu gewähltes Betriebsratsmitglied und hatte vor den geplanten Seminaren bereits an einigen Schulungsveranstaltungen teilgenommen.

Die Arbeitgeberin hielt die Teilnahme an der im Oktober stattfindenden Schulung für nicht erforderlich. Schließlich stünden im März 2006 Neuwahlen an. Außerdem konnte das Betriebsratsmitglied bereits in anderen Schulungen entsprechende Vorkenntnisse erwerben. Zudem habe er an der Anhörung zu ca. 20 betriebsbedingten Kündigungen sowie an der Einstellung von 15 Leiharbeitnehmern mitgewirkt. Hierdurch würde er über ein ausreichendes Erfahrungswissen verfügen.

Das entschied das Gericht:

Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass das Betriebsratsmitglied zum Seminar gehen darf. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die entsprechenden Kosten zu erstatten.

Die Erforderlichkeit für den Besuch von Grundlagenseminaren muss nicht dargelegt werden - auch nicht kurz vor Ende der Amtszeit. Ein Problem könne es höchstens dann geben, wenn absehbar ist, dass das zu schulende Betriebsratsmitglied in seiner verbleibenden Amtszeit das vermittelte Wissen nicht mehr braucht. Der Schwerpunkt der geplanten Schulung lag hier im Bereich der personellen Angelegenheiten, ein wichtiger Bereich der Betriebsratsarbeit. Ob in der Zeit von der Schulungsveranstaltung bis zur Neuwahl des Betriebsrats dann grundsätzlich auch tatsächlich Entlassungen oder Einstellungen o.ä. vorgenommen werden, sei nicht erheblich, so die Richter. Entscheidend sei vielmehr, dass der Betriebsrat bei seiner Beschlussfassung nicht ausschließen konnte, dass bis zum Ende der Amtszeit des Mitglieds Entscheidungen in personellen Angelegenheiten anfallen, für die es die auf der Schulungsveranstaltung vermittelten Kenntnisse benötigen würde.

Das Seminar ist selbst dann erforderlich, wenn das Betriebsratsmitglied bereits über ausreichende Vorkenntnisse im Bereich der betriebsbedingten Kündigung und der Einstellung von Leiharbeitnehmern verfügt. Die Erforderlichkeit einer Schulungsveranstaltung müsse einheitlich beurteilt werden, so das Urteil. Eine nur teilweise erforderliche Schulung kommt nur in Betracht, wenn die einzelnen Schulungsteile so klar voneinander abgegrenzt sind, dass ein zeitweiser Besuch der Schulungsveranstaltung möglich und sinnvoll ist.

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