Liebe Nutzer,

für ein optimales und schnelleres Benutzererlebnis wird als Alternative zum von Ihnen verwendeten Internet Explorer der Browser Microsoft Edge empfohlen. Microsoft stellt den Support für den Internet Explorer aus Sicherheitsgründen zum 15. Juni 2022 ein. Für weitere Informationen können Sie sich auf der Seite von -> Microsoft informieren.

Liebe Grüße,
Ihr ifb-Team

Erforderliche Übernachtungskosten anlässlich einer Schulungsteilnahme

Die Übernachtung eines Betriebsratsmitglieds im Rahmen einer Schulungsteilnahme kann auch bei geringer Entfernung zum Heimatort wegen extrem winterlicher Verhältnisse erforderlich sein.

Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 21. Februar 2013, 6 TaBV 43/12

Stand:  29.7.2013
Teilen: 

Das ist passiert:

Ein Betriebsratsmitglied plante den Besuch einer viertägigen Schulung. Die Veranstaltung fand nur 44 km von seinem Wohnort entfernt statt. Trotzdem buchte er zusammen mit der Schulung auch die Übernachtungen am Schulungsort.

Die Schulung fand im Dezember statt. Die Straßenverhältnisse waren aufgrund von heftigen Schneefällen schlecht. Der Arbeitgeber weigerte sich, die Übernachtungskosten zu tragen. Seiner Meinung nach hätte der Betriebsrat aufgrund der geringen Entfernung jeden Abend nach Hause fahren können.

Das entschied das Gericht:

Nachdem das Arbeitsgericht Köln zunächst dem Arbeitgeber Recht gegeben hatte, sprach sich das Landesarbeitsgericht in der nächsten Instanz anders aus. Laut Beschluss kommt es auf die konkreten Umstände zum Zeitpunkt der Schulung an. Ist die Übernachtung bei objektiver Betrachtung wegen extrem winterlicher Verhältnisse erforderlich, so sind die Kosten nach § 40 Abs. 1 BetrVG vom Arbeitgeber zu übernehmen, unabhängig davon, wann die Hotelbuchung vorgenommen wurde. Die Erforderlichkeit war in diesem Fall gegeben, entschieden die Richter. Dem Betriebsratsmitglied war angesichts der herrschenden ungünstigen Witterungsbedingungen eine tägliche An- und Abreise zum Tagungsort nicht zumutbar.

Das Gericht sah darin auch keine Besserstellung des Betriebsratsmitglieds gegenüber den anderen Arbeitnehmern, die trotz der schlechten Witterung täglich den Weg zur Arbeitsstätte auf sich genommen haben. Im Hinblick auf eine Schulungsteilnahme sei zu berücksichtigen, dass diese für ein Betriebsratsmitglied nicht in einer Weise erschwert sein darf, die zu einer Benachteiligung nach § 78 BetrVG oder zu einem Verzicht auf die Schulung führt.