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Betriebsrat braucht sich nicht auf Schulung des Arbeitgeberverbandes verweisen lassen

Arbeitsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 03.09.2004 - 12 BV 56/04

Stand:  15.3.2005
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Der Betriebsrat muss sich bei der Auswahl einer Schulung nach § 37 Abs. 6 BetrVG nicht auf eine kostenlose Schulung des Arbeitgeberverbandes verweisen lassen.

Ein dreikoepfiger Betriebsrat beschloss, alle drei Mitglieder an einer Gewerkschaftsschulung zum Thema Arbeitsrecht I teilnehmen zu lassen. Ein BR-Mitglied befand sich in der zweiten Amtsperiode, die anderen beiden waren neu gewaehlt. Als der Betriebsrat den Beschluss seinem Arbeitgeber vorlegte, verwies dieser den Betriebsrat auf eine kostenlose Schulung seines Arbeitgeberverbandes zum gleichen Thema. Der Betriebsrat weigerte sich, diese Schulung zu besuchen mit dem Argument, dem Arbeitgeber stehe kein Recht zur Bestimmung der Inhalte zu, die der Betriebsrat sich aneignen moechte, zudem seien die Kosten der Gewerkschaftsschulung angemessen. Darauf entgegnete der Arbeitgeber, dass es dem Betriebsratsmitglied aus der zweiten Amtszeit an der Erforderlichkeit fehle und dass das von ihm vorgeschlagene Seminar zudem mehr Themen enthalte und somit besonders geeignet sei.

Das Arbeitsgericht gab dem Betriebsrat Recht. Es stellte zunaechst, unter Berufung auf das Bundesarbeitsgericht fest, dass Grundkenntnisse im Arbeitsrecht fuer die Betriebsratsarbeit erforderlich sind. Dies gilt auch fuer das langjaehrige Betriebsratmitglied. Zwar erwirbt ein Betriebsratsmitglied im Verlauf seiner Taetigkeit arbeitsrechtliche Kenntnisse, aber die Schulungen nach § 37 Abs. 6 BetrVG dienen auch dazu, diese Kenntnisse zu systematisieren, dem Betriebsrat Einschaetzungs- und Bewertungsmaßstaebe naeher zu bringen und ihm den Zugang zu komplizierteren Formulierungen des Gesetzes und den Kommentierungen zu erleichtern. Darueber hinaus aendert sich das Arbeitsrecht rasch. Der Betriebsrat muss sich auch nicht auf die kostenfreie Schulung des Arbeitgeberverbandes verweisen lassen. Der Betriebsrat hat ein Auswahlermessen bei der Wahl der inhaltlichen Schwerpunkte. Er kann somit das Seminar auswaehlen, welches den betrieblichen Beduerfnissen am besten entspricht. Es ist dem Betriebsrat auch nicht zuzumuten, das Seminar mit taeglicher An- und Abreise zu besuchen. Schon eine Entfernung des Seminarorts von 74 km und eine einfache Fahrtzeit von mindestens einer Stunde sprechen dagegen. Hinzu kommt, dass der allabendliche Austausch zwischen den einzelnen Teilnehmern und dem Referenten wichtig ist, um das Gehoerte mit Beispielen aus der Praxis aufzufuellen.

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