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Reisekosten für Schulungsveranstaltung: Betriebsräte sollen Fahrgemeinschaft bilden

Nehmen mehrere Betriebsratsmitglieder an demselben Seminar teil, ist ihnen eine gemeinsame Anreise zumutbar, soweit keine besonderen Umstände vorliegen.

Landesarbeitsgericht Hessen, Beschluss vom 30. Januar 2017, 16 TaBV 185/16

Stand:  15.2.2018
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Das ist passiert: 

Ein Betriebsratsmitglied (A) besuchte gemeinsam mit einem Gremiumskollegen (B) eine Schulung. Sie reisten jeweils getrennt voneinander in ihren privaten PKWs an. Der Arbeitgeber erstattete beiden Betriebsräten nur die Hälfte der Kosten für die angefallenen Kilometer und das Parken. Zur Begründung verwies er auf die betriebliche Reisekostenordnung. Dort heißt es u. a.: „In allen Fällen, wo dies möglich ist, sind Fahrgemeinschaften zu bilden.“ Gegen diese Entscheidung ging das Betriebsratsmitglied (A) gerichtlich vor denn er sah besondere Gründe für die getrennte Anreise gegeben. Er war darauf angewiesen seine Frau zu dem Seminar mitzunehmen, da sie ihm nach zwei Hüftoperationen beim An-und Auskleiden behilflich sein müsse. Eine gemeinsame Fahrt zu Dritt mit dem Betriebsratskollegen in demselben Fahrzeug sei nicht zumutbar gewesen und die die betriebliche Reisekostenregelung somit unwirksam.

Das sagt das Gericht:

Die  Richter entschieden im Sinne des Arbeitgebers. Betriebsratsmitgliedern mit einem gemeinsamen Anreiseweg sei es zuzumuten, eine Fahrgemeinschaft zu bilden. Sie seien verpflichtet, die durch die Schulung verursachten Kosten auf das notwendige Maß zu beschränken. Die Argumente des Betriebsratsmitglieds (A) reichten den Richtern nicht aus, um die Unzumutbarkeit einer gemeinsamen Fahrt zu begründen. Denn: Der Umstand, dass ihn seine Ehefrau begleiten müsse, sei eine Privatsache, die nicht zulasten des Arbeitgebers gehen dürfe.

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