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Schulungskosten für Betriebsratsmitglied in Einigungsstelle

Der Arbeitgeber muss die Schulung eines in die Einigungsstelle entsandten Betriebsratsmitglieds nicht zwingend übernehmen.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 20. August 2014, 7 ABR 64/12

Stand:  14.12.2014
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Das ist passiert:

Ein Betriebsrat wollte eine Gremiumskollegin, Frau S., zu einem Seminar mit dem Thema Gefährdungsbeurteilung entsenden. Er war überzeugt, dass die Teilnahme an der Schulung erforderlich im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG war. Denn Frau S. sollte in die Lage zu versetzt werden, im Rahmen einer Einigungsstelle Verfahren und Methoden der Gefährdungsbeurteilung unabhängig zu beurteilen. Sie war seit 2009 Mitglied einer ständigen Einigungsstelle, die sich mit der Vereinbarung der Methoden für die anstehenden Gefährdungsbeurteilungen befasste.

Der Arbeitgeber weigerte sich, die Kosten für das Seminar zu übernehmen.

Das entschied das Gericht:

Das Bundesarbeitsgericht gab dem Arbeitgeber Recht. Frau S. war zwar Mitglied im Betriebsrat. Das Betriebsratsamt ist jedoch von der Mitgliedschaft in der Einigungsstelle zu trennen, so das Urteil. Der Arbeitgeber ist nach dem Gesetz verpflichtet, Mitglieder des Betriebsrats für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen freizustellen und die Kosten  zu tragen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind, nicht aber für die Arbeit der Einigungsstelle. Die Tätigkeit als Beisitzer in der Einigungsstelle gehört gerade nicht zu der Arbeit des Betriebsrats und kann daher die Erforderlichkeit einer Schulung nicht begründen.

Die Erforderlichkeit der Schulung konnte auch nicht damit begründet werden, dass der Betriebsrat in der Lage sein müsse, sich mit den Vorschlägen der Einigungsstelle in eigener Kompetenz zu hinterfragen können. Es gehört zwar zu seinen Aufgaben, sich mit Vorschlägen der Einigungsstelle kritisch auseinanderzusetzen. Nur: In diesem Fall waren die Referenten der Schulungsveranstaltung genau die beiden Personen, die als externe Beisitzer für den Betriebsrat in der Einigungsstelle vertreten waren. Sie waren daher ungeeignet, eine "kritische Auseinandersetzung" mit der Einigungsstelle und deren Tätigkeit zu gewährleisten. Eine Schulung durch ungeeignete Personen kann aber nicht i.S. von § 37 Abs. 6 BetrVG "erforderlich" sein, so das Urteil.

Auch über § 76a BetrVG (Kosten der Einigungsstelle) konnte dem Arbeitgeber keine Pflicht zur Kostentragung auferlegt werden. Denn: § 76a BetrVG regelt die Kosten der Einigungsstelle abschließend, so das BAG. Das heißt, nur für die Fälle, die in der Vorschrift ausdrücklich genannt sind, gilt die Verpflichtung des Arbeitgebers. 

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