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Gleichstellung auch ohne konkret drohende Kündigung

Für eine Gleichstellung ist es nicht erforderlich, dass eine Kündigung bereits konkret droht oder gar ausgesprochen ist.

Bundessozialgericht vom 06.08.2014 – B 11 AL 16/13 R

Stand:  10.8.2015
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Das ist passiert:

Bei dem Arbeitnehmer wurde ein Grad der Behinderung von 30 festgestellt aufgrund verschiedener Erkrankungen. Bei der Bundesagentur für Arbeit (BA = Beklagte) beantragte er die Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen. Er könne seine derzeitige Tätigkeit mit behinderungsbedingten Einschränkungen zwar weiterhin ausüben, dürfe aber nicht mehr schwer heben. Sein Arbeitsplatz sei gefährdet, auch wenn das Arbeitsverhältnis ungekündigt fortbestehe; denn er habe keinen besonderen Kündigungsschutz. Auf Anfrage teilte die Arbeitgeberin  der Arbeitsagentur mit, der Arbeitnehmer sei als Umspuler eingesetzt. Er länge Kabel nach Kundenwunsch ab und spule sie auf Trommeln oder Ringe um. Die gesundheitlichen Einschränkungen seien bekannt und wirkten sich durch häufige Fehlzeiten aus. Eine innerbetriebliche Umsetzung sei nicht möglich. Das Arbeitsverhältnis sei zwar ordentlich kündbar, eine Kündigung aber nicht ausgesprochen worden. Der Streit um die Gleichstellung ging bis vor das Bundessozialgericht.

Das sagt das Gericht:

Das Bundessozialgericht gab dem Arbeitnehmer Recht. Für eine Gleichstellung ist es nicht erforderlich, dass eine Kündigung bereits konkret droht oder gar ausgesprochen ist.

Der behinderte Mensch soll durch die Gleichstellung in das Arbeitsleben integriert bleiben. Er kann deshalb nicht darauf verwiesen werden abzuwarten, bis der Arbeitgeber Maßnahmen ergreift, die auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zielen. In einer solchen Situation käme eine Gleichstellung in aller Regel zu spät.

Um den Kausalzusammenhang zwischen Behinderung und Erforderlichkeit der Gleichstellung annehmen zu können genügt es, dass der Arbeitsplatz durch die Gleichstellung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit sicherer gemacht werden kann.

Vorliegend ist der Arbeitnehmer angesichts der Anforderungen des Arbeitsplatzes infolge der Behinderung nicht mehr konkurrenzfähig. Sein Arbeitsplatz kann durch Gleichstellung sicherer gemacht werden. Einer konkret drohenden oder ausgesprochenen Kündigung bedarf es nicht.

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