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Keine pauschale Freistellung der Gesamt-SBV

Jedenfalls dann, wenn sich die Zuständigkeit der Vertrauensperson der Gesamtschwerbehindertenvertretung gemäß § 97 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 SGB IX nicht auf einen Betrieb erstreckt, in dem keine Schwerbehindertenvertretung existiert, besteht für die Vertrauensperson der Gesamtschwerbehindertenvertretung kein Anspruch auf pauschale Freistellung entsprechend § 96 Abs. 4 Satz 1 Satz 2 SGB IX, auch wenn in den zugeordneten Betrieben in der Regel wenigstens 200 schwerbehinderte Menschen beschäftigt sind. Die Verweisung in § 97 Abs. 7 SGB IX auf die Regelungen der §§ 94 bis 96 SGB IX ist insoweit einschränkend auszulegen, so dass es für die Frage der Freistellung bei einer Erforderlichkeitsprüfung gemäß § 96 Abs. 4 Satz 1 SGB IX verbleibt.

Arbeitsgericht Heilbronn vom 30.08.2012 – 7 BV 5/12

Stand:  30.8.2012
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Das bedeutete es für die Praxis:

Ein Anspruch auf pauschale Freistellung besteht für die Vertrauensperson der Gesamt-SBV nicht, auch wenn in den zugeordneten Betrieben in der Regel wenigstens 200 schwerbehinderte Menschen beschäftigt werden. Vielmehr ist die Verweisung in § 97 Abs. 7 SGB IX auf § 96 SGB IX insoweit einschränkend auszulegen, dass die Frage der Freistellung nicht pauschal beantwortet werden kann, sondern die Erforderlichkeit einer Freistellung im Einzelfall geprüft werden muss.

Eine pauschale Freistellung der Gesamt-SBV kann sich jedoch dann ergeben, wenn sich ihre Zuständigkeit gemäß § 97 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 SGB IX auf einen Betrieb erstreckt, in dem keine örtliche SBV existiert und in dem in der Regel wenigstens 200 schwerbehinderte Menschen beschäftigt sind.

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