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Außerordentliche Kündigung eines Schwerbehinderten wegen dauernder Arbeitsunfähigkeit nur im Ausnahmefall

1. Bei krankheitsbedingter dauernder Arbeitsunfähigkeit und Ausschluss der ordentlichen Kündigungsmöglichkeit durch Tarifvertrag kommt grundsätzlich auch eine außerordentliche Kündigung wegen Krankheit in Betracht.

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein vom 17.12.2013 – 1 Sa 175/13

Stand:  17.12.2013
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2. Wegen des Anspruchs auf leidensgerechte Beschäftigung nach § 81 Absatz 4 Satz 1 1 SGB XI setzt die Kündigung eines Schwerbehinderten wegen dauernder Arbeitsunfähigkeit voraus, dass dieser auf überhaupt keinem Arbeitsplatz des Unternehmens mehr beschäftigt werden kann.

3. Dieses ist vom Arbeitgeber darzulegen, wobei sich der Umfang der Darlegung auch danach richtet, ob er vor Ausspruch der Kündigung ein BEM durchgeführt hat. Fehlt es hieran, hat der Arbeitgeber von sich aus vorzutragen, dass eine Beschäftigung auf allen denkbaren leidensgerechten Arbeitsplätzen ausscheidet. Das erstreckt sich auch auf die Darlegung, dass eine Beschäftigung auf mehreren kombinierten Arbeitsplätzen ausscheidet. Hierzu kann sich der Arbeitgeber auf die Grenzen des Beschäftigungsanspruchs in § 81 Absatz 4 Satz 3 SGB XI berufen und deren Voraussetzungen vortragen.

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