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Teilnahme der SBV an Betriebsratssitzungen bei Doppelamt: Keine generelle Verhinderung

Eine Vertrauensperson, die zugleich Betriebsratsmitglied ist, ist, wenn sie als Vertrauensperson an der Betriebsratssitzung teilnehmen will, nicht generell als Betriebsratsmitglied verhindert. Ergibt sich ein Interessenkonflikt im Einzelfall, muss die Vertrauensperson diesen gegenüber dem Betriebsratsvorsitzenden anzeigen. Dies kann so geschehen, dass die Geheimhaltungspflicht gegenüber dem schwerbehinderten Menschen über persönliche Verhältnisse, die der vertraulichen Behandlung bedürfen, nicht verletzt wird. Für den Fall der Verhinderung ist ein Ersatzmitglied zu der Betriebsratssitzung zu laden. (Leitsatz des Gerichts)

Landesarbeitsgericht Hessen vom 01.11.2012 – 9 TaBV 156/12

Stand:  1.11.2012
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... Eine zeitweilige Verhinderung liegt vor, wenn das Betriebsratsmitglied aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht in der Lage ist, seine betriebsverfassungsrechtlichen Amtsobliegenheiten wahrzunehmen. Zeitweilig verhindert ist auch das Betriebsratsmitglied mit Doppelmandat, das sich in einer Interessenkollision befindet. Solche können jedoch schon nach der gesetzlichen Ausgangslage kaum entstehen. Die Schwerbehindertenvertretung ist gemäß § 29 Abs. 3 BetrVG zu jeder Sitzung mit Tagesordnung einzuladen. Gemäß §§ 95 Abs. 4 SGB IX, 32 BetrVG steht ihr ein Recht zur Teilnahme u.a. an den Betriebsratssitzungen zu. Grundsätzlich hat die Schwerbehindertenvertretung in der Betriebsratssitzung keine weitreichenden Befugnisse (...). Sie hat kein Stimmrecht bei den Beschlussfassungen des Betriebsrats und ist an Beschlüsse des Betriebsrats nicht gebunden (...). Der Schwerbehindertenvertreter hat nach § 95 Abs. 4 Satz 2 SGB IX das Recht, dass ein Betriebsratsbeschluss für die Dauer von einer Woche ausgesetzt wird. Man muss aber nicht so weit gehen, eine Interessenkollision generell auszuschließen (...). Denn nicht immer sind die Interessen der vom Betriebsrat vertretenen Belegschaft und einzelner schwerbehinderter Menschen deckungsgleich und eine Interessenkollision ist nicht nur bei persönlicher Betroffenheit denkbar.

.... Er ((der Betriebsrat, der zugleich das SBV-Amt innehat)) muss aber benennen, hinsichtlich welchen Tagesordnungspunktes eine Interessenkollision auftreten kann. Nur für diesen Tagesordnungspunkt wäre er dann verhindert und nicht für die gesamte Betriebsratssitzung. Nur für Tagesordnungspunkte, die eine Interessenkollision befürchten lassen, ist ein Ersatzmitglied zu laden. Die engen Tatbestandsvoraussetzungen des § 96 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 SGB IX lassen eine pauschale Berufung auf eine Interessenkollision für die gesamte Sitzung nicht zu.

Das bedeutet es für die Praxis:

Das Gericht hat durch seine Entscheidung klargestellt, dass eine Interessenkollision nicht schon allein aufgrund des Doppelmandats vorliegt. So ist grundsätzlich keine Verhinderung der Vertrauensperson für die Teilnahme an einer BR-Sitzung anzunehmen, weil sie zugleich Betriebsratsmitglied ist. Ein solcher Interessenkonflikt ist nämlich nur in Ausnahmefällen denkbar. Dazu müssten in einer Angelegenheit die Interessen der vom Betriebsrat vertretenen Belegschaft und einzelner schwerbehinderter Menschen ganz konkret voneinander abweichen. Selbst dann wäre die Vertrauensperson aber nicht für die gesamte Betriebsratssitzung verhindert, sondern nur für den jeweiligen einzelnen Tagesordnungspunkt. Allein dafür muss dann ein BR-Ersatzmitglied bzw. der SBV-Stellvertreter geladen werden – je nachdem, in welcher Funktion die Vertrauensperson an der Sitzung teilnehmen will. Dazu hat die Vertrauensperson dem Betriebsratsvorsitzenden den Tagesordnungspunkt zu benennen, bei dem eine Interessenkollision auftreten kann. Ihre Geheimhaltungspflicht kann sie dabei dennoch wahren. Denn die Vertrauensperson muss gegenüber dem BRV keine persönlichen Verhältnisse von schwerbehinderten Beschäftigten offenbaren, die einer vertraulichen Behandlung bedürfen.

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