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Besetzung der Einigungsstelle bei Unstimmigkeit über mitbestimmungspflichtige Schulungsmaßnahme

Die Einigungsstelle ist in der Regel mit je zwei Beisitzern zu besetzen. Darüber hinaus richtet sich die Anzahl der Beisitzer grundsätzlich nach der Schwierigkeit und dem Umfang der Streitigkeit. Außerdem sind im Rahmen der Zumutbarkeit die mit einer höheren Zahl an Beisitzern verbundenen Kosten zu berücksichtigen.

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 08. Mai 2018, 3 TaBV 15/18

Stand:  14.8.2018
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Das ist passiert:

Der Arbeitgeber betreibt an einem Flughafen verschiedene Concept Stores und beschäftigt etwa 250 Mitarbeiter. Er beabsichtigt, eine auf etwa 17 Minuten konzipierte Schulung zum Sicherheitsbewusstsein bei der IT-Nutzung durchzuführen. Dazu möchte er der Belegschaft in Kleingruppen eine Präsentation vorstellen. Der Betriebsrat verweigerte die Zustimmung zu dieser Schulung. Daraufhin wurde einvernehmlich eine Einigungsstelle eingesetzt. Die Beilegung des Streits scheiterte daran, dass sich der Arbeitgeber und der Betriebsrat nicht auf die Anzahl der Beisitzer der Einigungsstelle einigen konnten. Deshalb hat der Arbeitgeber einen Antrag auf gerichtliche Bestellung der Einigungsstelle eingeleitet. Er ist der Meinung, dass für diesen Fall die Regelbesetzung der Einigungsstelle mit zwei Beisitzern je Seite mehr als ausreichend sei. Der Betriebsrat meint, dass eine Besetzung mit drei Beisitzern je Seite erforderlich sei, da die Schulung jährlich und für rund 250 Mitarbeiter stattfinden solle. Daher sei es angemessen neben dem Betriebsrat und einem rechtskundigen Berater noch einen Beisitzer mit technischer Fachkenntnis hinzuzuziehen.

Das entschied das Gericht:

Das Gericht gab dem Arbeitgeber Recht. Die Besetzung der Einigungsstelle mit zwei Beisitzern je Seite sei vollkommen ausreichend. Dies entspreche dem Regelfall. Darüber hinaus richte sich die Anzahl der Beisitzer nach der Schwierigkeit und dem Umfang der Streitigkeit. Eine weitere Rolle spiele die Zumutbarkeit der mit einer höheren Zahl von Beisitzern entstehenden Kosten. Wenn die Entscheidung der Einigungsstelle außergewöhnlich weitreichenden Auswirkungen habe, könne das beispielsweise eine zusätzliche personelle Verstärkung der Fachkompetenz in der Einigungsstelle rechtfertigen. Auf der anderen Seite müsse aber berücksichtigt werden, dass Effizienz und Arbeitsfähigkeit der Einigungsstelle durch eine zu hohe Zahl an Beisitzern leiden können. In der Praxis sei meist schon die Terminabsprache deutlich schwieriger, je mehr Beisitzer unter einen Hut gebracht werden müssen. Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) schreibt aber vor, dass die Einigungsstelle unverzüglich tätig werden müsse (§ 76 Abs. 3 Satz 1 BetrVG). Im vorliegenden Fall sei kein Grund erkennbar, der zwei weitere Beisitzer in der Einigungsstelle rechtfertige. Maßgebend seien allein die zu behandelnden Sach- und Rechtsfragen. Die Betriebsgröße als solche rechtfertige keine Erhöhung. Auch die Anzahl der möglicherweise relevanten Mitbestimmungstatbestände rechtfertige dies nicht. Außerdem stehe es dem Betriebsrat natürlich frei, eine Position mit einem IT-Sachverständigen zu besetzen.

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