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Betriebsrat darf bei Öffnung der Terrassentür der Kantine mitbestimmen

Der Betriebsrat darf bei der Öffnung der Terrassentür einer Betriebskantine grundsätzlich mitbestimmen.

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 12. Dezember 2018, 12 TaBV 27/18

Stand:  14.12.2018
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Das ist passiert:

Die Arbeitgeberin betreibt ein Theater. Im Erdgeschoss ist eine Betriebskantine eingerichtet, die ausschließlich von den Mitarbeitern, nicht aber durch die Öffentlichkeit genutzt werden kann. Vor der Kantine ist eine ca. 50 bis 70 Quadratmeter große Terrasse. Hier hat die Arbeitgeberin im Frühjahr und Sommer Tische und Stühle aufgestellt. An das Theater grenzt ein Stadtpark. Von hier aus war die Terrasse für jedermann zugänglich. Im November 2017 waren über den Stadtpark und die Terrasse Studenten ins Theater gelangt. Der Betriebsrat forderte die Arbeitgeberin daraufhin auf dafür zu sorgen, dass solche Vorfälle nicht mehr vorkommen. Die Tür wurde dann in der Folgezeit auf Veranlassung des technischen Leiters abgeschlossen. Im März 2018 ließ die Arbeitgeberin die Terrassentür wieder öffnen, wobei die Tür nunmehr nur von innen zu öffnen war. Beides geschah ohne den Betriebsrat zu beteiligen. Der Betriebsrat ist der Meinung, der Arbeitgeber dürfe die Tür nicht abschließen und wieder öffnen, ohne vorher seine Zustimmung einzuholen. Dabei berief er sich auf sein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Diesen Unterlassungsanspruch macht der Betriebsrat nun gerichtlich geltend.

Das entschied das Gericht:

Der Antrag hatte so vor dem Gericht keinen Erfolg. Der Antrag sei zu allgemein gestellt worden. Insbesondere in Bezug auf die Zeiten nachts könne er keinen Erfolg haben. Auch seien die Öffnungszeiten im Winter anders als im Sommer.

Die Terrasse sei zwar ein Teil der Betriebskantine. Denn durch die Bestuhlung der Terrasse habe die Arbeitgeberin die Kantinenfläche erweitert. Dadurch sei sie Teil dieser Sozialeinrichtung geworden. Gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG habe der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei den Öffnungszeiten einer Sozialeinrichtung. Die Arbeitgeberin habe die Tür zwar wieder geöffnet, sie leugne aber ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats. Deshalb sei ein Unterlassungsanspruch wegen einer möglichen Wiederholungsgefahr deshalb möglich. Weil er aber zu allgemein gestellt war, sei er hier dennoch abzulehnen.

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