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Betriebsvereinbarung wegen bewusster Verletzung von Minderheitenrechten ungültig

Auch innerhalb des Betriebsrats dürfen Minderheiten nicht benachteiligt werden. Eine Betriebsvereinbarung, die der alte Betriebsrat kurz vor Ablauf seiner Amtszeit deshalb abschließt, um andere Betriebsratsmitglieder von Freistellungen und angemessener Betriebsratsarbeit auszuschließen, ist unwirksam.

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 14. Dezember 2016, 4 TaBV 10/16

Stand:  28.12.2016
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Das ist passiert:

Bis Ende März 2014 bestand der Betriebsrat bei der Fa. Kärcher aus 17 Mitgliedern, von denen zwei Mitglieder der IG Metall angehörten. Kurz vor Ablauf der Amtszeit wurde dieser Betriebsrat durch gerichtliche Entscheidung aufgelöst. Am 10.03.2014 wurde der aktuell amtierende neue Betriebsrat gewählt, der nunmehr aus 19 Mitgliedern besteht. Die Liste der IG Metall konnte bei dieser Wahl sechs Mandate  für sich gewinnen.

Am 18.03.2014 vereinbarte noch der alte Betriebsrat mit dem Arbeitgeber die Anzahl der gesetzlich vorgesehenen Freistellungen von der beruflichen Tätigkeit für die Betriebsratsarbeit von fünf auf eine abzusenken. Bei Erforderlichkeit der Teilnahme an der Ausschussarbeit sollten weitere Befreiungen im Einzelfall erfolgen. Der alte Betriebsrat war zu dieser Zeit noch im Amt, weil dessen Amtszeit noch nicht abgelaufen war. Der neue Betriebsrat wählte auf der Grundlage dieser Betriebsvereinbarung nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl nur ein freizustellendes Betriebsratsmitglied, nämlich den Betriebsratsvorsitzenden, der auf der Mehrheitsliste kandidierte.

Die Mitglieder der IG Metall vertraten die Auffassung, die Betriebsvereinbarung sei durch den alten Betriebsrat kurz vor Ablauf der Amtszeit nur zu dem Zweck erfolgt, sie von Freistellungen und einer angemessenen Betriebsratsarbeit fernzuhalten. Denn hätten mehrere freizustellende Betriebsratsmitglieder gewählt werden müssen, wäre die Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl erfolgt. Bei fünf freizustellenden Betriebsratsmitgliedern hätten sie dann voraussichtlich zwei Freistellungen erhalten. Sie klagten und machten geltend, bei den Freistellungen der Betriebsratsmitglieder von der Betriebsratsmehrheit benachteiligt worden zu sein. Mit Erfolg!

Das entschied das Gericht:

Das Landesarbeitsgericht bestätigte die Auffassung des Arbeitsgerichts Stuttgart, wonach im betroffenen Betrieb der Fa. Kärcher fünf freizustellende Betriebsräte im Verhältniswahlverfahren zu wählen sind. Eine von Kärcher mit dem Altbetriebsrat getroffene entgegenstehende Betriebsvereinbarung ist wegen bewusster Verletzung der Minderheitenrechte der IG-Metall-Betriebsräte unwirksam.

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