Liebe Nutzer,

für ein optimales und schnelleres Benutzererlebnis wird als Alternative zum von Ihnen verwendeten Internet Explorer der Browser Microsoft Edge empfohlen. Microsoft stellt den Support für den Internet Explorer aus Sicherheitsgründen zum 15. Juni 2022 ein. Für weitere Informationen können Sie sich auf der Seite von -> Microsoft informieren.

Liebe Grüße,
Ihr ifb-Team

Betriebsvereinbarungen können Altersgrenzen für Arbeitsverhältnisse regeln

Altersgrenzen in Betriebsvereinbarungen, nach denen das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Kalendermonats endet, in dem der Arbeitnehmer die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht, sind wirksam.

Bundesarbeitsgericht, Pressemitteilung Nr. 14/13, Urteil vom 5. März 2013, 1 AZR 417/12

Stand:  14.3.2013
Teilen: 

Das ist passiert:

Der im Jahr 1942 geborene Arbeitnehmer war seit 1980 bei dem Arbeitgeber beschäftigt. In der von beiden Parteien damals unterzeichneten „Einstellungsmitteilung“ war ausdrücklich festgehalten, dass das Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit geschlossen werde.

Bei dem Arbeitgeber besteht eine Gesamtbetriebsvereinbarung aus dem Jahr 1976. Darin ist unter anderem geregelt, dass das Arbeitsverhältnis mit Erreichen des 65. Lebensjahres endet. Der Arbeitnehmer vollendete sein 65. Lebensjahr im August 2007. Mit seiner Klage hat er sich gegen die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses gewandt.

Das entschied das Gericht:

Die Klage des Arbeitnehmers blieb auch vor dem Bundesarbeitsgericht erfolglos. Gesamtbetriebsrat und Arbeitgeber können in einer freiwilligen Gesamtbetriebsvereinbarung eine Altersgrenze für die Beendigung von Arbeitsverhältnissen regeln. Dabei haben sie die Grundsätze von Recht und Billigkeit (§ 75 Abs. 1 BetrVG) zu beachten. Diese sind aber gewahrt, wenn die Altersgrenze an den Zeitpunkt anknüpft, zu dem der Arbeitnehmer die Regelaltersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen kann. Eine solche Regelung verstößt nicht gegen das Verbot der Altersdiskriminierung.

Die einzelvertragliche Vereinbarung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses in der „Einstellungsmitteilung“ kann auch nicht die Regelung der Gesamtbetriebsvereinbarung zur Altersgrenze verdrängen.

Diese Artikel könnten Sie auch interessieren

Seminarvorschlag