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Einigungsstelle kann keine personelle Mindestbesetzung vorgeben

Eine Einigungsstelle kann keine Vorgaben über die personelle Mindestbesetzung einer Abteilung beschließen. Auch dann nicht, wenn die Einigungsstelle aus mitbestimmungspflichtigen Gründen des Gesundheitsschutzes eingerichtet wurde.

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 26. April 2018, 6 TaBV 21/17

Stand:  9.5.2018
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Das ist passiert:

Die Arbeitgeberin, eine Spezialklinik für Wirbelsäulen und Gelenke, stritt mit ihrem Betriebsrat in der Vergangenheit über eine Mindestbesetzung für den Pflegedienst auf bestimmten Stationen. Nachdem Verhandlungen dazu ergebnislos verliefen, wurde im Frühjahr 2013 eine Einigungsstelle zum Arbeits- und Gesundheitsschutz gebildet. Im Laufe des Verfahrens wurden mehrere Gutachten eingeholt. Unter anderem holte die Einigungsstelle Gutachten über die Belastungs- und Gefährdungssituation der Beschäftigten auf den Stationen ein. Es wurden verschiedene Zwischenvereinbarungen getroffen. Eine Einigung über die konkrete Bewertung der Situation und zukünftige Maßnahmen konnte allerdings nicht gefunden werden. Das Einigungsstellenverfahren endete im Dezember 2016 mit einem Spruch, in dem festgelegt wurde, dass Schichten bei bestimmten Belegungssituationen mit einer gewissen Mindestanzahl an Pflegepersonal besetzt sein müssen. Die Arbeitgeberin machte daraufhin vor Gericht die Unwirksamkeit dieses Einigungsstellenspruchs geltend.

Das entschied das Gericht:

Das Arbeitsgericht Kiel hatte die Klage der Arbeitgeberin noch abgewiesen, das Landesarbeitsgericht aber gab der Arbeitgeberin Recht: Die Einigungsstelle habe schon formal ihre Kompetenz überschritten, da ihre Entscheidungen auf unzulässigen Feststellungen zu bestehenden Gefährdungen basierten.

Zwar habe der Betriebsrat gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 7 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht bei betrieblichen Regelungen über den Gesundheitsschutz, das sich auch auf präventive Maßnahmen des Arbeitgebers zur Verhütung von Gesundheitsschäden beziehe. Das Mitbestimmungsrecht setze allerdings erst ein, wenn eine gesetzliche Handlungspflicht objektiv bestehe und mangels einer zwingenden gesetzlichen Vorgabe betriebliche Regelungen verlange, um das Ziel des Arbeits- und Gesundheitsschutzes zu erreichen. Eine mitbestimmungspflichtige Handlungspflicht des Arbeitgebers bestehe aber erst dann, wenn Gesundheitsgefährdungen bereits feststünden oder im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung festgestellt worden seien. Der Spruch der Einigungsstelle basiere aber auf einem Gutachten, das den Anforderungen an eine Gefährdungsbeurteilung nicht genüge.

Doch selbst, wenn man von einer konkreten Gefährdung ausgehe, habe die Einigungsstelle ihre Kompetenz inhaltlich überschritten, was die Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 1 Arbeitsschutzgesetz angehe. Bei der Personalplanung des Arbeitgebers dürfe der Betriebsrat nämlich nicht erzwingbar mitbestimmen. Gemäß § 92 BetrVG könne er allenfalls Unterrichtung und Beratung verlangen. Zum Schutz des Überlastungspersonals müssten deshalb andere Maßnahmen getroffen werden.

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