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Essen am Arbeitsplatz: Verbot des Arbeitgebers ist mitbestimmungspflichtig

Will der Arbeitgeber den Arbeitnehmern verbieten, am Arbeitsplatz zu essen, hat der Betriebsrat gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG mitzubestimmen. Einen entsprechenden Unterlassungsanspruch kann der Betriebsrat mit einer einstweiligen Verfügung durchsetzen.

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Juli 2016, 7 TaBVGa 520/16

Stand:  27.10.2016
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Das ist passiert:

Der Arbeitgeber, ein Betreiber von mehreren Callcentern, informierte die Arbeitnehmer per E-Mail darüber, dass das Essen am Arbeitsplatz künftig untersagt sei. Die Arbeitnehmer sollten zum Essen und zur Vorbereitung des Essens die Küche nutzen. Noch am gleichen Tag wies der Betriebsrat auf sein diesbezügliches Mitbestimmungsrecht hin.

Der Arbeitgeber reagierte mit einem Hinweis auf Hygiene- und Gesundheitsschutzüberlegungen. Außerdem meinte er, das Verbot regle lediglich das mitbestimmungsfreie Arbeitsverhalten und nicht das mitbestimmungspflichtige Ordnungsverhalten der Arbeitnehmer im Betrieb. Mit der Anordnung wolle er verhindern, dass sein Eigentum, z. B. die Tastaturen von Bürogeräten, durch Brotkrümel beschädigt oder beschmutzt werden. Der Betriebsrat sah das anders und leitete ein Unterlassungsverfahren im Wege der einstweiligen Verfügung ein.

Das entschied das Gericht:

Der Betriebsrat bekam Recht. Ihm stehe bei dem Verbot des Arbeitgebers ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG zu: Die Anordnung beträfe nicht das mitbestimmungsfreie Arbeitsverhalten der Arbeitnehmer. Vielmehr berühre das Verbot das Verhalten der Arbeitnehmer in Bezug auf die betriebliche Ordnung und ihr betriebliches Zusammenleben. Denn mit der Anordnung, dass die Arbeitnehmer künftig die Küche zur Essenzubereitung und zum Essen nutzen sollten, und nicht mehr den Arbeitsplatz, werde das Zusammenwirken der Arbeitnehmer untereinander koordiniert, so die Richter.

Der Unterlassungsanspruch könne auch mit einer einstweiligen Verfügung geltend gemacht werden: Bei der Sicherung von Beteiligungsrechten des Betriebsrats bestehe regelmäßig die Gefahr, dass deren Wahrnehmung ohne eine Unterlassungsverfügung vereitelt und das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats unterlaufen werde. Vorliegend stelle der Arbeitgeber das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats komplett in Abrede. Dadurch werde dessen Rechtsposition andauernd verletzt.

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