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Kopftuchverbot in Betrieben kann zulässig sein

Sind weltanschauliche Zeichen im Betrieb grundsätzlich untersagt, so kann ein Arbeitgeber auch das Tragen von Kopftüchern verbieten.

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 14. März 2017, C-157/15

Stand:  3.4.2017
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Das ist passiert:

Die Arbeitnehmerin war in einem belgischen Unternehmen als Rezeptionistin eingestellt. Der Arbeitgeber forderte von seinen Arbeitnehmern eine weltanschauliche und religiöse Neutralität gegenüber seinen Kunden. Daher sah die Arbeitsordnung ein Verbot für alle Angestellten vor, sichtbare Zeichen ihrer politischen, philosophischen oder religiösen Weltanschauung am Arbeitsplatz zu tragen. Die Arbeitnehmerin trug jedoch ein islamisches Kopftuch und nahm nach einem Gespräch mit dem Arbeitgeber davon auch keinen Abstand. Der Arbeitgeber sah sich daher gezwungen die Kündigung auszusprechen, woraufhin die Arbeitnehmerin Klage erhob. Das zuständige belgische Gericht musste sich mit der Frage auseinandersetzen, ob die Unionsrichtlinie über die Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf durch das unternehmensinterne Verbot verletzt sei und legte diese Frage dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor.

Das entschied das Gericht:

Der EuGH stellte fest, dass die Arbeitsordnung, welche das sichtbare Tragen jedes politischen, philosophischen oder religiösen Zeichens verbietet, keine unmittelbare Diskriminierung darstellt. Grundsätzlich schütze die Richtlinie 2007/08/EG zwar unter anderem auch die Freiheit, religiöse Überzeugungen öffentlich zu bekunden. Dies stehe jedoch nicht in Konflikt mit einem unternehmensinternen Neutralitätsgebot, das jedwede Bekundung von Überzeugungen ohne Ausnahme verbietet. Denn durch eine solche Regel werden alle Arbeitnehmer gleich behandelt und alle sind dazu angehalten die neutrale Kleiderordnung zu wahren. Auch eine mittelbare Diskriminierung sei dann ausgeschlossen, wenn das Verbot ein rechtmäßiges Ziel wie die politische, philosophische und religiöse Neutralität durch den Arbeitgeber im Verhältnis zu seinen Kunden verfolgt. Das Verbot wäre, gerade mit Blick auf den Kundenkontakt der Arbeitnehmerin, demnach sachlich gerechtfertigt. Abschließend müsse dies jedoch das belgische Gericht beurteilen.

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