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Rauchverbot: Mitbestimmung des Betriebsrats

Der Betriebsrat hat bei der Einführung eines Rauchverbotes grundsätzlich ein Mitbestimmungsrecht. Etwas anderes gilt, wenn der Arbeitgeber das Rauchverbot aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften einführen muss. Dann darf der Betriebsrat ausnahmsweise nicht mitbestimmen.

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 02. August 2018, 5 TaBVGa 3/18

Stand:  13.11.2018
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Das ist passiert:

Die Arbeitgeberin betreibt in Deutschland mehrere Werke, darunter unter anderem ein Magnesiumdruckgusswerk. In dem Werk arbeiten etwa 700 Arbeitnehmer. Es gibt einen Betriebsrat. Eine Gesamtbetriebsvereinbarung aus dem Jahr 2009 zum Nichtraucherschutz erlaubte das Rauchen in bestimmten Zonen auch innerhalb der Gebäude. Im April 2016 wurde die Arbeitgeberin von der zuständigen Kreisverwaltung aufgefordert, für das Werk eine Brandschutzordnung nach DIN 14096 aufzustellen und bis spätestens Mai 2016 einzureichen. Ein daraufhin beauftragter Sachverständiger empfahl der Arbeitgeberin ein komplettes Rauchverbot innerhalb der Gebäude. Betriebsrat und Arbeitgeberin konnten sich in den folgenden Verhandlungen aber nicht auf ein solches Rauchverbot einigen. Deshalb setzte die Arbeitgeberin das Rauchverbot um, ohne den Betriebsrat weiter zu beteiligen. Dieser wehrt sich nun mit seiner Klage im Eilverfahren gegen das Rauchverbot.

Das entschied das Gericht:

Wie bereits zuvor das Arbeitsgericht, lehnte auch das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz die Klage ab. Denn: Wenn ein Arbeitgeber aus brandschutz- oder versicherungsrechtlichen Gründen das Rauchen innerhalb der Gebäude nicht mehr gestatten dürfe, fehle es an einem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats. Der Arbeitgeberin seien hier durch die öffentlich-rechtlichen Vorschriften die Hände gebunden. Gerade in dem Eilverfahren sprächen gewichtige Belange des Brandschutzes für die Arbeitgeberin. Außerdem sei es dem Betriebsrat zuzumuten, die Entscheidung in der Hauptsache bzw. die Entscheidung der Einigungsstelle abzuwarten.

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