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Twitter-Account: Mitbestimmung des Betriebsrats

Unterhält der Arbeitgeber einen Twitter-Account, hat der Betriebsrat zumindest hinsichtlich der Funktion „Antwort“ ein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Für das Mitbestimmungsrecht reicht es aus, dass eine Überwachung des Verhaltens und der Leistung der Arbeitnehmer möglich ist.

Landesarbeitsgericht Hamburg, Beschluss vom 13. September 2018, 2 TaBV 5/18

Stand:  13.11.2018
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Das ist passiert:

Die Arbeitgeberin betreibt in ganz Deutschland Lichtspieltheater durch verschiedene Tochtergesellschaften. An insgesamt 30 verschiedenen Betriebsstätten führen die Tochtergesellschaften überwiegend Multiplex-Kinos. Es gibt einen Gesamtbetriebsrat auf Grundlage eines Tarifvertrags nach § 3 BetrVG.

Die Arbeitgeberin unterhält einen Twitter-Account. Dieser wird unternehmensübergreifend für die Kinobetriebe genutzt und von Mitarbeitern des Social Media Teams in der Hamburger Zentralverwaltung betreut.

Bei Twitter können angemeldete Nutzer Nachrichten mit bis zu 140 Zeichen einstellen. Daneben gibt es die Funktionen „Antwort“, „Erwähnung“ oder „Retweet“. Die Tweets der Arbeitgeberin sind für jedermann einsehbar, also auch für nicht registrierte Nutzer. Antworten von angemeldeten Nutzern auf Tweets der Arbeitgeberin sind für diese einsehbar. Die Arbeitgeberin kann Antworten, die sie auf ihre Tweets erhält, nicht eigenständig löschen.

Nach Bekanntwerden der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 13. Dezember 2016 zur Mitbestimmung bei Facebook-Nutzung beschloss der Gesamtbetriebsrat, ein Verfahren zur Deaktivierung des Twitter-Accounts einzuleiten. Der Gesamtbetriebsrat meint, ein Mitbestimmungsrecht zu haben, da die genannten Funktionen es möglich machen, dass Twitter-Nutzer Bemerkungen zum Verhalten und zur Leistung der bei den Tochtergesellschaften beschäftigten Arbeitnehmer posten können.

Das entschied das Gericht:

Während das Arbeitsgericht die Klage des Gesamtbetriebsrats noch abwies, gab ihm das Landesarbeitsgericht Hamburg recht. Im geschilderten Fall habe der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG.

Bei Twitter handele es sich um eine technische Einrichtung. Zumindest aufgrund der Antwort-Funktion sei diese auch dazu geeignet, Daten über das Verhalten und die Leistung der Arbeitnehmer zu sammeln. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG diene dem Schutz der Persönlichkeitsrechte vor Beeinträchtigung durch technische Überwachungseinrichtungen. Im vorliegenden Fall seien die Arbeitnehmer durch die Möglichkeit von arbeitnehmerbezogenen, an die Arbeitgeberin gerichteten Tweets einem ständigen Überwachungsdruck ausgesetzt. Überwachung im Sinne des Paragrafen sei bereits das Sammeln von Daten. Es reiche deshalb hier aus, dass aufgrund der Antwort-Funktion Daten manuell eingegeben und durch die von Twitter eingesetzte Software einer dauerhaften Speicherung und zeitlich unbegrenzten Zugriffs- und Verbreitungsmöglichkeit zugeführt werden könnten.

Das Verfahren ist aktuell beim Bundesarbeitsgericht anhängig (Bundesarbeitsgericht, 1 ABR 40/18).

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