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Zulässig: Einigungsstellenspruch zur Mindestbesetzung mit Pflegepersonal

Da Arbeitgeber Pflegekräfte vor Überlastung schützen müssen, ist der Spruch einer Einigungsstelle zur Mindestbesetzung mit Pflegepersonal für bestimmte Belegungssituationen einer Klinik nicht per se rechtswidrig.

Arbeitsgericht Kiel, Beschluss vom 26. Juli 2017, 7 BV 67c/16

Stand:  11.9.2017
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Das ist passiert:

Der Arbeitgeber betreibt eine Klinik. In der Vergangenheit kam es immer wieder zu Auseinandersetzungen mit dem Betriebsrat über die Frage der Mindestbesetzung für den Pflegedienst auf bestimmten Stationen. Um die Meinungsverschiedenheiten beizulegen, wurde eine Einigungsstelle gebildet. Diese holte insgesamt drei Gutachten zur konkreten Belastungs- und Gefährdungssituation des Pflegepersonals ein. Dabei wurde eine hohe physische und psychische Belastung der Mitarbeiter festgestellt. In Ausnahmesituationen, zum Beispiel bei Komplikationen oder OP-Spitzen, werde die kritische Grenze wahrscheinlich sogar überschritten. Das letzte Gutachten wies auch fundiert auf mögliche Veränderungen der Arbeitsbedingungen hin.

Da eine Einigung der Parteien nicht zustande kam, endete die Einigungsstelle durch einen Spruch. Dieser legte eine Mindestbesetzung mit einer bestimmten Zahl von Pflegekräften für bestimmte Belegungssituationen fest. Der Arbeitgeber wollte vor dem Arbeitsgericht die Unwirksamkeit des Einigungsstellenspruchs geltend machen.

Das entschied das Gericht:

Der Antrag des Arbeitgebers hatte keinen Erfolg. Der Betriebsrat habe gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht bei betrieblichen Regelungen zum Gesundheitsschutz. Dieses gelte auch für Maßnahmen zur Vermeidung konkreter Gefährdungen, die durch eine Gefährdungsbeurteilung festgestellt worden seien, §§ 3 und 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG).

Die Vorgabe einer Mindestbesetzung sei eine geeignete Maßnahme, um die Gefährdung der Mitarbeiter zu vermeiden. Hierüber dürfe eine Einigungsstelle durch Spruch entscheiden, wenn Arbeitgeber und Betriebsrat keine Einigung erzielten. Zwar werde der Arbeitgeber hierdurch zu einer Mindestbesetzung mit Pflegepersonal verpflichtet und sei diesbezüglich dann nicht mehr völlig frei. Das stelle jedoch keinen rechtlichen Fehler dar. Denn der Eingriff in die unternehmerische Freiheit nach Art. 12 Grundgesetz (GG) sei abzuwägen mit den Grundrechten der Arbeitnehmer auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 GG und aus Art. 31 der EU-Grundrechte-Charta. Dabei wiege das Recht auf gesunde, sichere und würdige Arbeitsbedingungen stärker als die unternehmerische Entscheidungsfreiheit. Auch Ermessensfehler seien nicht ersichtlich, da die Mindestbesetzung nicht starr, sondern jeweils im Verhältnis zu den belegten Betten vorgegeben werde.

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