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Streikrecht umfasst keine Betriebsblockaden

Eine Blockade der Betriebszufahrt durch eine Gewerkschaft im Rahmen eines Arbeitskampfes ist unzulässig. Das Abstellen sperriger Gegenstände vor Eingängen bzw. Einfahrten oder eine Blockade durch Streikposten sind nicht vom Streikrecht erfasst.

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. Juni 2016, 23 SaGa 968/16

Stand:  15.7.2016
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Das ist passiert:

Im Rahmen eines Streiks plante eine Gewerkschaft, die Zufahrt des Betriebs (ein Sägewerk) mit sperrigen Gegenständen zu blockieren. Der Arbeitgeber erwirkte vor Gericht eine einstweilige Verfügung gegen diese Maßnahme. Als die Gewerkschaft daraufhin versuchte, das Betriebsgelände mit Streikposten zu blockieren, um anfahrenden LKW den Weg zu versperren, wandte sich der Arbeitgeber erneut an das Gericht mit dem Antrag, diese Art von Blockade ebenfalls zu untersagen.

Das entschied das Gericht:

Das Gericht gab dem Antrag des Arbeitgebers statt. Die Gewerkschaft dürfe die Zufahrt zum Betriebsgelände nicht blockieren. Nicht nur das Abstellen sperriger Gegenstände vor Eingängen oder Einfahrten, sondern auch das Verhindern der Zufahrt von Lastwagen durch Personen sei unzulässig. Solcherlei Maßnahmen sind nach Ansicht des Gerichts nicht vom Streikrecht umfasst.

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