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Warnstreik untersagt: Schwerstkranke Patienten in Gefahr

Führt ein Warnstreik dazu, dass die Versorgung von zum Teil schwerstkranken Patienten nicht mehr sichergestellt werden kann, ist dieser unverhältnismäßig und damit unzulässig.

Arbeitsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 14. November 2017, 11 Ga 90/17

Stand:  15.12.2017
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Das ist passiert:

Die Gewerkschaft hatte Mitarbeiter eines Klinikums hatten für den 14. und 15. November zu einem Warnstreik aufgerufen, um einen Tarifvertrag durchzusetzen. Dieser hätte fünf Stationen des Krankenhauses betroffen. Das Klinikum beantragte daraufhin vor Gericht die Durchführung des Warnstreiks sowie den Aufruf dazu zu untersagen. Anderenfalls würde das Leben von schwerstkranken Patienten durch mangelnde Versorgung gefährdet.

Das entschied das Gericht:

Das Gericht gab dem Antrag der Arbeitgeberin statt. Der geplante Warnstreik sei unverhältnismäßig und unzulässig. So habe das Klinikum durch die eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht, dass der Warnstreik schwerwiegende Konsequenzen hätte. Er hätte dazu geführt, dass die Versorgung von zum Teil schwerstkranken Patienten nicht mehr sichergestellt gewesen wäre. Die Gewerkschaft wurde daher verpflichtet ihren Warnstreikaufruf durch entsprechend zu veröffentlichende Erklärung zu widerrufen. Dieser Widerruf müsse insbesondere auch durch Aushänge und E-Mail-Versand möglichst umfassend erklärt werden. Darüber hinaus wurde für Zuwiderhandlungen ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 25.000 Euro oder ersatzweise Ordnungshaft festgeschrieben.

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