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Betriebsübergang nur bei „echter“ Übernahme der Verantwortung für den Betrieb

Bei einem Betriebsübergang nach § 613a Abs. 1 S. 1 BGB muss die für den Betrieb verantwortliche natürliche oder juristische Person, die insoweit die Arbeitgeberverpflichtungen gegenüber den Arbeitnehmern eingeht, im Rahmen vertraglicher Beziehungen wechseln. Daran fehlt es, wenn eine Gesellschaft zwar die Betriebsführung per Vertrag übernimmt, das aber für Rechnung und im Namen des bisherigen Arbeitgebers.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. Januar 2018, 8 AZR 338/16

Stand:  12.2.2018
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Das ist passiert:

Der Arbeitgeber betrieb unter anderem einen Standort in Berlin. Mit einer Gesellschaft schloss er im März 2011 eine „Vereinbarung über Lohnfertigung und Geschäftsbesorgungsvertrag über Betriebsführung“ ab. Die Gesellschaft übernahm ab dem 1. April 2011 die Betriebsführung und die komplette Produktion des Arbeitgebers mit allen dort tätigen Arbeitnehmern. Sie erhielt zwar eine Generalhandlungsvollmacht, wurde allerdings entsprechend der Vereinbarung im Zusammenhang mit der Lohnfertigung und der Produktion ausschließlich für Rechnung und im Namen des Arbeitgebers tätig. Die Arbeitnehmer wurden darüber unterrichtet, dass ihre Arbeitsverhältnisse mit Ablauf des 31. März 2011 in Folge eines Betriebsübergangs auf die Gesellschaft übergehen würden. Ende März 2014 kündigte die Gesellschaft die Arbeitsverhältnisse mit den Arbeitnehmern wegen Stilllegung des Berliner Betriebs.

Einer der Arbeitnehmer forderte daraufhin seinen bisherigen Arbeitgeber auf anzuerkennen, dass das Arbeitsverhältnis über den 31. März 2011 mit ihm fortbestehe. Der Arbeitgeber erhob daraufhin Klage mit dem Antrag festzustellen, dass wegen des Betriebsübergangs kein Arbeitsverhältnis mehr bestanden habe.

Das entschied das Gericht:

Die Feststellungsklage des Arbeitgebers war erfolglos. Die Richter sind der Ansicht, dass das Arbeitsverhältnis nicht auf die Gesellschaft übergegangen sei, sondern mit dem bisherigen Arbeitgeber fortbestehe. Ein Betriebsübergang nach § 613a Abs. 1 S. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) setze voraus, dass die für den Betrieb des Unternehmens verantwortliche natürliche oder juristische Person, die insoweit die Arbeitgeberverpflichtungen gegenüber den Beschäftigten eingeht, im Rahmen vertraglicher Beziehungen wechselt. Diese Voraussetzung sei nicht erfüllt worden. Der Arbeitgeber habe seine Verantwortung für den Betrieb des Unternehmens nicht an die Gesellschaft abgegeben.

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