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Sozialplanabfindung und Nachteilsausgleich sind verrechenbar

Abfindungen, die aufgrund eines Sozialplans geleistet werden sind mit Zahlungen, die aufgrund eines gesetzlichen Nachteilsausgleichs geleistet werden verrechenbar.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12. Februar 2019, 1 AZR 279/17

Stand:  6.3.2019
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Das ist passiert:

Eine Arbeitgeberin beschloss im März 2014 einen Betrieb stillzulegen. Über die in Folge dessen anstehenden Massenentlassungen unterrichtete die Arbeitgeberin den Betriebsrat (sogenannte Konsultationspflicht, siehe § 17 Abs. 2 Kündigungsschutzgesetz). Sie kündigte allen Arbeitnehmern noch bevor sie mit dem Betriebsrat in einer Einigungsstelle über einen Interessenausgleich verhandeln konnte.

Dieses Verhalten der Arbeitgeberin verstieß nach Ansicht des nun klagenden Arbeitnehmers gegen die Regelungen des Betriebsverfassungsrechts. Daher klagte er und erstritt einen Nachteilsausgleich nach § 113 Abs. 1 und Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) in Höhe von ca. 16.300 Euro. Vor Erlass des Urteils wurde erfolgreich ein Sozialplan zwischen Arbeitgeberin und Betriebsrat verhandelt. Danach steht dem klagenden Arbeitnehmer eine Abfindung in Höhe von 9.000 Euro zu. Diesen Betrag zahlte die Arbeitgeberin an den Arbeitnehmer aber nicht aus. Als Begründung führte sie an, dass sie ihm bereits einen deutlich höheren Nachteilsausgleich bezahlt habe.

 Das entschied das Gericht:

Das Bundesarbeitsgericht bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen und wies die Klage des Arbeitnehmers ab.

Der Arbeitnehmer habe keinen Anspruch auf die Zahlung der Abfindung nach dem Sozialplan zusätzlich neben der Zahlung des Nachteilsausgleichs. Denn die Zahlung des Nachteilsausgleichs erfülle auch die Sozialplanforderung. Betriebsverfassungsrechtlich betrachtet seien die beiden Leistungen nämlich weitgehend deckungsgleich. Auch die Massentlassungsrichtlinie (Richtlinie 98/59/EG) stünde dieser Ansicht nicht entgegen. Beteiligt ein Arbeitgeber den Betriebsrat vor einer Massenentlassung nicht, habe dies zur Folge, dass die Kündigungen unwirksam seien. Eine darüber hinausgehende Sanktionierung in Form einer Entschädigungszahlung sei unionsrechtlich nicht geboten.

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