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Arbeitgeber müssen rechtzeitig vor Verfall von Urlaub warnen

Der Arbeitgeber muss einen Arbeitnehmer auf den konkreten Urlaubsanspruch hinweisen und über die Verfallfristen belehren. Erst wenn der Arbeitnehmer den Urlaub dann freiwillig nicht nimmt, verfällt sein Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. Februar 2019, 9 AZR 541/15

Stand:  21.2.2019
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Das ist passiert:

Ein Arbeitnehmer war vom 1. August 2001 bis zum 31. Dezember 2013 als Wissenschaftler bei dem Arbeitgeber tätig. In den Jahren 2012 und 2013 nahm er insgesamt 51 Urlaubstage, die ihm zustanden, nicht in Anspruch und hatte diese Urlaubstage auch nicht beantragt. Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangte er vom Arbeitgeber, die 51 Urlaubstage in Höhe von knapp 12.000 Euro abzugelten. Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht gaben der entsprechenden Klage des Arbeitnehmers statt. Zwar sei der Urlaub zum Ende des jeweiligen Jahres grundsätzlich verfallen. Der Arbeitnehmer könne aber Schadensersatz verlangen, weil der Arbeitgeber seiner Verpflichtung, den Jahresurlaub rechtzeitig zu gewähren, nicht nachgekommen sei. Der Arbeitgeber ging gegen diese Entscheidungen vor.

Das entschied das Gericht:

Das Bundesarbeitsgericht verwies die Klage nun zurück an das Landesarbeitsgericht.

Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) sehe in § 7 Abs. 3 Satz 1 vor, dass Urlaub, der bis zum Jahresende nicht genommen wurde, verfällt. Bisher galt dies selbst dann, wenn der Arbeitnehmer den Arbeitgeber rechtzeitig, aber erfolglos dazu aufgefordert hatte, ihm den Urlaub zu gewähren. Diese Rechtsprechung hat das Bundesarbeitsgericht nun weiterentwickelt und dabei auch Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in deutsches Recht umgesetzt (EuGH, Urteil vom 6. November 2018, C 684/16).

Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG entscheide der Arbeitgeber über die zeitliche Lage des Urlaubs unter Berücksichtigung der Wünsche des Arbeitnehmers. Diese Vorschrift zwinge den Arbeitgeber aber nicht dazu (wie von den Vorinstanzen angenommen), dem Arbeitnehmer von sich aus Urlaub zu gewähren. Der Arbeitgeber müsse aber unter Beachtung von Art. 7 Abs. 1 der Richtline 2008/88/EG (Arbeitszeitrichtlinie) gegebenenfalls die Initiative ergreifen, damit der Urlaubsanspruch verwirklicht werden kann. Der Arbeitgeber habe deshalb dafür zu sorgen, dass der Arbeitnehmer tatsächlich in der Lage ist, seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen. Verfallen könne der Urlaub daher grundsätzlich nur dann, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer rechtzeitig und klar auf seinen Urlaubsanspruch und den drohenden Urlaubsverfall hingewiesen habe.

Das Landesarbeitsgericht muss jetzt prüfen, ob der Arbeitgeber dieser Verpflichtung nachgekommen ist.

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