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BAG: Entgeltfortzahlung bei Folgeerkrankung?

Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist grundsätzlich auf die Dauer von sechs Wochen beschränkt. Dies gilt auch dann, wenn während der Erkrankung eine neue Krankheit auftritt, die auf einer anderen Ursache beruht. Ein Anspruch besteht nur dann, wenn die erste Erkrankung bereits beendet war.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11. Dezember 2019, 5 AZR 505/17

Stand:  16.12.2019
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Das ist passiert:

Die Arbeitnehmerin war als Altenpflegerin beschäftigt. Ab dem 07. Februar 2017 war sie aufgrund eines psychischen Leidens arbeitsunfähig. Die Arbeitgeberin zahlte ihr daher bis einschließlich 20. März 2017 das Entgelt fort. Im Anschluss daran erhielt die Arbeitnehmerin bis 18. Mai 2017 Krankengeld.

Am 18. Mai 2017 stellte die Frauenärztin der Pflegerin eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aus wegen einer seit längerem geplanten Operation eines gynäkologischen Leidens. Diese Bescheinigung war datiert ab 19. Mai bis 16. Juni 2017. Eine weitere Folgebescheinigung attestierte eine verlängerte Arbeitsunfähigkeit bis einschließlich 30. Juni 2017. In diesem Zeitraum, also ab dem 19. Mai, erhielt die Altenpflegerin keine Bezüge: weder Lohnfortzahlung vom Arbeitgeber, noch Krankengeld von der Krankenkasse. Sie erhob deshalb Klage vor Gericht und verlangte vom Arbeitgeber für diesen letzten Zeitraum Lohnfortzahlung in Höhe von 3.364,90 Euro. Sie meint, sie sei aufgrund einer neuen Krankheit arbeitsunfähig gewesen, sodass ihr auch eine „neue" Entgeltfortzahlung zustehe.

Das entschied das Gericht:

Das Gericht lehnte die Klage der Pflegerin ab. Nach Ansicht der Richter müsse ein betroffener Arbeitnehmer im Streitfall beweisen, dass die ursprüngliche Arbeitsunfähigkeit zum Zeitpunkt des Eintritts der weiteren, neuen Arbeitsunfähigkeit bereits geendet habe. Nachdem die Klägerin hierfür keine Beweise darlegen konnte, sei hier von einem sogenannten einheitlichen Verhinderungsfall auszugehen mit der Konsequenz, dass nach Ablauf von sechs Wochen kein Entgeltfortzahlungsanspruch mehr bestehe. Die Klage war damit abzulehnen.

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