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BAG: Keine Abrundung von Urlaubstagen

Hat ein Arbeitnehmer einen Anspruch auf Urlaub, der weniger als einen halben Tag umfasst, so muss der Arbeitgeber den Urlaub auch in Bruchteilen gewähren.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08. Mai 2018, 9 AZR 578/17

Stand:  17.9.2018
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Das ist passiert:

Die Arbeitnehmerin war als Fluggastkontrolleurin im Schichtdienst beschäftigt. Der einschlägige Manteltarifvertrag für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen (MTV) sah für die Kontrolleurin für das Jahr 2016 einen Urlaubsanspruch in Höhe von 28,15 Urlaubstagen vor. Ihr Arbeitgeber hatte die Tage jedoch auf 28 abgerundet, obwohl der MTV keinerlei Rundungsvorschriften enthielt. Mit diesem Vorgehen war die Arbeitnehmerin nicht einverstanden und erhob daher Klage auf Schadensersatz für den, ihrer Meinung nach, rechtswidrig gekürzten Urlaub.

Das entschied das Gericht:

Das Bundesarbeitsgericht gab der Klage der Arbeitnehmerin statt. So sehe § 5 Abs. 2 Bundesurlaubsgesetz (BurlG) vor, dass Urlaubstage ab einem halben Tag, auf volle Urlaubstage aufzurunden seien. Eine Regelung hinsichtlich einer Abrundung habe der Gesetzgeber offensichtlich unterlassen. Nachdem der anzuwendenden MTV ebenfalls eine solche Vorschrift nicht enthalte, sei eine Abrundung des Urlaubsanspruchs rechtswidrig. Für eine Abrundung sei grundsätzlich immer eine Rechtsvorschrift notwendig.

Der Arbeitnehmerin wurde damit ein Schadenersatzanspruch in Form von Ersatzurlaub zugesprochen.

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