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BAG: Keine Haftung des Arbeitgebers für Impfschäden

Erleidet ein Arbeitnehmer im Rahmen einer betriebsärztlichen Grippeimpfung einen Schaden, so haftet der Betriebsarzt, nicht jedoch der Arbeitgeber.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21. Dezember 2017, 8 AZR 853/16

Stand:  15.2.2018
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Das ist passiert:

Die Arbeitnehmerin war für ein Jahr bis Mai 2012 bei der Arbeitgeberin, der Betreiberin eines Herzzentrums, als Controllerin beschäftigt. Am 08. November 2011 führte die freiberufliche Betriebsärztin bei allen interessierten Mitarbeitern eine Grippeschutzimpfung durch. Für diesen Zweck wurden der Ärztin entsprechende Räumlichkeiten von der Arbeitgeberin zur Verfügung gestellt. Kurze Zeit nach Verabreichung der Impfung gab die Arbeitnehmerin an, einen Impfschaden erlitten zu haben. Sie machte geltend, dass sie bei ordnungsgemäßer Aufklärung die Impfung niemals zugelassen hätte. Daher erhob die Arbeitnehmerin Klage gegen die Arbeitgeberin und forderte neben Schmerzensgeld auch den Ersatz aller materiellen und immateriellen Schäden, die ihr aus der Impfung noch entstehen würden.

Das entschied das Gericht:

Das Bundearbeitsgericht lehnte die Klage vollumfänglich ab. Nach Ansicht des Gerichts sei eine Pflichtverletzung durch die Arbeitgeberin nicht ersichtlich. Auch sei zwischen der Klägerin und der Betreiberin des Herzzentrums kein Behandlungsvertrag zustande gekommen, aus dem sich eine Aufklärungspflicht ergeben hätte können. Darüber hinaus bestehe auch keine Nebenpflicht, resultierend aus dem Arbeitsverhältnis, die Arbeitnehmerin über etwaige Impfrisiken aufzuklären. Mögliche Verstöße der Betriebsärztin gegen die Aufklärungspflicht seien daher im Ergebnis der Arbeitgeberin nicht zurechenbar. Die Klage war daher als unbegründet abzuweisen.

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