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EuGH: Urlaubsanspruch ist vererbbar

Urlaubsansprüche gehen nach Unionsrecht beim Tod des Arbeitnehmers nicht unter: Die Erben des Verstorbenen können von dessen Arbeitgeber eine finanzielle Vergütung für den nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub verlangen.

EuGH, Urteil vom 06. November 2018, C-569/16 und C-570/16

Stand:  12.12.2018
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Das ist passiert:

Die zwei verstorbenen Arbeitnehmer waren bei unterschiedlichen Arbeitgebern beschäftigt. Beide hatten zum Zeitpunkt ihres Todes noch nicht alle ihnen zustehende Urlaubstage für das Jahr genommen. Die Witwen, die als Erbinnen der Arbeitnehmer festgestellt waren, forderten von den Arbeitgebern die Abgeltung des ausstehenden Urlaubs. Die Arbeitgeber weigerten sich, die noch offenen Urlaubstage abzugelten. Die Erbinnen erhoben daraufhin Klage vor den deutschen Arbeitsgerichten und verlangten eine finanzielle Vergütung für den nicht genommenen Resturlaub ihrer verstorbenen Ehemänner.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat schließlich dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Rechtsstreitigkeiten zur Vorabentscheidung vorgelegt. Der EuGH hatte bereits im Jahr 2014 entschieden, dass der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub nicht mit seinem Tod untergeht. Nun hat das BAG beim EuGH angefragt, ob diese Rechtsprechung auch dann gelte, wenn eine solche finanzielle Vergütung nach dem nationalen Recht nicht Teil der Erbmasse werde, wie dies in Deutschland der Fall sei. Außerdem könne der mit dem Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub verfolgte Zweck einer Erholung des Arbeitnehmers nach dessen Tod nicht mehr verwirklicht werden.

Das entschied das Gericht:

Der EuGH bestätigte, dass der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub nach dem Unionsrecht nicht mit seinem Tod untergehe. Die Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers können eine finanzielle Vergütung für den von ihm nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub verlangen. Sofern das nationale Recht eine solche Möglichkeit ausschließe, können sich die Erben unmittelbar auf das Unionsrecht berufen, und zwar sowohl gegenüber einem öffentlichen als auch einem privaten Arbeitgeber.

Das Recht auf bezahlten Jahresurlaub umfasse nicht nur das Recht auf Erholung, sondern auch einen Anspruch auf Bezahlung im Urlaub. Eng mit diesem Anspruch sei der Anspruch auf finanzielle Vergütung für nicht genommenen Jahresurlaub bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses verbunden. Diese finanzielle Komponente sei rein vermögensrechtlicher Natur. Der Urlaubsabgeltungsanspruch gehört also zum Vermögen des Arbeitnehmers. Verstirbt dieser, geht der Anspruch im Wege der Erbfolge auf die Erben über. Die Erbinnen haben daher im vorliegenden Fall einen Anspruch auf Abgeltung des ausstehenden Urlaubs.

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