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EuGH: Kein automatischer Verfall des Urlaubsanspruchs

Der Urlaubsanspruch darf nicht bereits deshalb verfallen, weil kein Urlaub beantragt wurde.

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 06. November 2018, C-619/16

Stand:  15.11.2018
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Das ist passiert:

Ein Arbeitnehmer, Rechtsreferendar des Landes Berlin, sah sich in seinen Rechten verletzt: Er hatte sich entschieden, in den letzten fünf Monaten seines Referendariats keinen Urlaub bei seinem Arbeitgeber zu beantragen. Nachdem er seine „Ausbildung" abgeschlossen hatte, forderte er von seinem Arbeitgeber finanziellen Ausgleich für den nicht angetretenen Urlaub. Dieser weigerte sich jedoch, dem Verlangen des ehemaligen Arbeitnehmers nachzukommen. So sei er nicht daran gehindert gewesen seinen Urlaub anzutreten. Der Urlaub sei somit nach § 7 Bundesurlaubsgesetz (BurlG) verfallen. Der Referendar war mit diesem Vorgehen nicht einverstanden und erhob daraufhin Klage vor dem Verwaltungsgericht. Im Rahmen des Verfahrens wurde die Regelung zum Verfall des Urlaubsanspruchs dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Entscheidung vorgelegt.

Das entschied das Gericht:

Der EuGH schloss sich der Auffassung des ehemaligen Referendars an. Nach europäischem Recht dürfe der Urlaub bzw. ein etwaiger Ausgleichsanspruch nur verfallen, wenn der Arbeitgeber Beweis antreten könne, der Arbeitnehmer habe freiwillig auf den Urlaubsanspruch verzichtet. So müsse berücksichtigt werden, dass der Arbeitnehmer im Verhältnis zum Arbeitgeber regelmäßig in der schwächeren Position sei. Daher könne er abgeschreckt werden seinen Urlaubsanspruch auch tatsächlich durchzusetzen. Aus diesem Grund trage der Arbeitgeber die Beweispflicht, ob und welche Schritte unternommen wurden, dem Arbeitnehmer seinen Urlaub auch rechtzeitig zu ermöglichen.

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