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Keine Kürzung des Erholungsurlaubs wegen Elternzeit

Der Arbeitgeber kann den Anspruch auf Urlaubsabgeltung nicht mehr wegen Elternzeit kürzen, wenn das Arbeitsverhältnis bereits beendet ist.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. Mai 2015, 9 AZR 725/13

Stand:  1.6.2015
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Das ist passiert:

Eine Arbeitnehmerin war ab April 2007 gegen eine monatliche Bruttovergütung von zuletzt 2.000 Euro in einem Seniorenheim als Ergotherapeutin beschäftigt. Bei einer Fünf-Tage-Woche standen ihr im Kalenderjahr 36 Urlaubstage zu.
Die Mitarbeiterin befand sich nach der Geburt ihres Sohnes im Dezember 2010 ab Mitte Februar 2011 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 15. Mai 2012 in Elternzeit. Mit Anwaltsschreiben vom 24. Mai 2012 verlangte sie von ihrem Arbeitgeber die Abrechnung und Abgeltung ihrer Urlaubsansprüche aus den Jahren 2010 bis 2012 – ohne Erfolg. Im September 2012 erklärte der Arbeitgeber die Kürzung des Erholungsurlaubs wegen der Elternzeit.

Das entschied das Gericht:

Das Bundesarbeitsgericht entschied im Sinne der Arbeitnehmerin. Es hat die nachträgliche Kürzung des Erholungsurlaubs für unwirksam erachtet und der Mitarbeiterin eine Urlaubsabgeltung i. H. v. 3.822 Euro brutto zugesprochen.
Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann der Arbeitgeber den Erholungsurlaub wegen der Elternzeit nicht mehr kürzen. Die Regelung in § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG (Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit), wonach der Arbeitgeber den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen kann, setzt voraus, dass der Anspruch auf Erholungsurlaub noch besteht. Daran fehlt es, wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist und der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaubsabgeltung hat.

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