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Neues zum Urlaubsrecht

Urlaubsabgeltungsansprüche unterliegen einzel- und tarifvertraglichen Ausschlussfristen und verfallen bei deren Versäumung.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 9. August 2011 - 9 AZR 352/10

Stand:  11.8.2011
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Das ist passiert:

Die zuvor als Krankenschwester in Teilzeit beschäftigte Klägerin ist seit 2006 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Seit Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses bezieht sie eine unbefristete Rente wegen Erwerbsminderung. Nachdem ihre schriftliche Aufforderung zur Abgeltung des ihr aus den Jahren 2007 und 2008 noch zustehenden Urlaubs erfolglos blieb, verklagte sie ihre Arbeitgeberin. Der auf das Arbeitsverhältnis anzuwendende Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) enthält eine Ausschlussfrist, die von der Krankenschwester allerdings versäumt wurde.

Das entschied das Gericht:

Letztlich blieb die Klägerin vor dem Bundesarbeitsgericht erfolglos, weil ihre Forderung bereits verfallen war. Der Anspruch auf Abgeltung auch des unabdingbaren gesetzlichen Mindesturlaubs entsteht mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses und wird sofort fällig. Das gilt auch, wenn eine bestehende Arbeitsunfähigkeit über das Arbeitsverhältnis hinaus andauert. Als reine Geldforderung unterliegt der Urlaubsabgeltungsanspruch einzel- und tarifvertraglichen Ausschlussfristen.

 

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