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Urlaubsberechnung bei Wechsel von Vollzeit- in Teilzeittätigkeit

Die Zahl der während der Vollzeittätigkeit erworbenen Urlaubstage darf nicht verhältnismäßig gekürzt werden, wenn der Arbeitnehmer in eine Teilzeittätigkeit mit weniger Wochenarbeitstagen wechselt.

Bundesarbeitsgericht, Pressemitteilung, Urteil vom 10. Februar 2015, 9 AZR 53/14

Stand:  13.2.2015
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Das ist passiert:

Ein Arbeitnehmer wechselte am 15.07.2010 von einer Vollzeittätigkeit in eine Teilzeittätigkeit. Statt fünf Tage arbeitete er jetzt nur noch vier Tage. In der ersten Hälfte des Jahres hatte er noch keinen Urlaub genommen. Auf das Arbeitsverhältnis ist der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) anwendbar.

Der Arbeitnehmer ist der Meinung, dass ihm für das Jahr 2010 insgesamt 27 Urlaubstage zustehen. Das ergebe sich aus dem tariflichen Anspruch von 30 Urlaubstagen bei einer Fünftagewoche. Da er das erste Halbjahr Vollzeit gearbeitet habe, sind dafür die Hälfte von 30 Urlaubstagen, also 15 Urlaubstage, anzusetzen. Für das zweite Halbjahr stünden ihm dann für eine Viertagewoche 12 Urlaubstage (die Hälfte von 24) zu. 

Der Arbeitgeber will dem Arbeitnehmer dagegen nur 24 Urlaubstage gewähren. Er ist der Ansicht, dass sich bei einem Wechsel in die Teilzeittätigkeit die Zahl der während der Vollzeittätigkeit erworbenen Urlaubstage verhältnismäßig mindert. Deshalb habe der Arbeitnehmer nur einen Anspruch auf 24 Urlaubstage (30 Urlaubstage geteilt durch fünf mal vier). 

Das entschied das Gericht:

Der Arbeitnehmer hat für das Jahr 2010 Anspruch auf 27 Urlaubstage. Zwar regelt § 26 Abs. 1 TVöD unter anderem, dass sich der für die Fünftagewoche festgelegte Erholungsurlaub bei einem Wechsel in Teilzeitarbeit vermindert. Damit verstößt die Tarifnorm jedoch gegen das Verbot der Diskriminierung von Teilzeitkräften und ist insoweit unwirksam.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) gibt seine bislang geltende Rechtsprechung auf und schließt sich damit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) an.

Der EuGH hatte das bisherige Argument des BAG, das der erworbene Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bei einer solchen Kürzung nicht vermindert werde, weil er - in Urlaubswochen ausgedrückt - unverändert bleibe, wegen des Verbots der Diskriminierung Teilzeitbeschäftigter ausdrücklich verworfen.

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