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Anwesenheitsprämien werden auf Mindestlohn angerechnet

Erhält ein Arbeitnehmer zusätzlich zum Lohn eine Anwesenheitsprämie, muss er sich diese auf den gesetzlichen Mindestlohn anrechnen lassen.

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 22. November 2016, 5 Sa 298/15

Stand:  16.1.2017
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Das ist passiert:

Ein Arbeitnehmer im Bereich Logistik eines fischverarbeitenden Betriebes hatte nach dem geltenden Haustarifvertrag einen Anspruch auf zusätzliche 15 Prozent Anwesenheitsprämie, zusätzlich zu seinem normalen Lohn. Die Anwesenheitsprämie konnte bei krankheitsbedingter Abwesenheit um maximal ein Viertel des durchschnittlichen tariflichen Tagesverdienstes gekürzt werden. Nachdem das Mindestlohngesetz am Anfang des Jahres 2015 in Kraft trat, rechnete der Arbeitgeber die Prämie fortan auf den Mindestlohn an. Der Arbeitnehmer war mit diesem Vorgehen nicht einverstanden. Er war der Meinung ihm Stünde der Mindestlohn und zusätzlich dazu die Anwesenheitsprämie zu und erhob Klage gegen seinen Arbeitgeber.

Das entschied das Gericht:

Das Gericht lehnte die Klage des Arbeitnehmers ab. Nach Ansicht des Gerichts ist es Aufgabe des Mindestlohns die Lohnuntergrenze abzusichern. Hierdurch soll der Arbeitnehmer eine angemessene Gegenleistung zu seiner erbrachten Arbeit erhalten. Das hat zur Folge, dass der geleisteten Arbeit ein bestimmter Mindestwert zu Grunde gelegt wird. Dieser „Arbeitswert" werde durch die bloße Anwesenheit am Arbeitsplatz jedoch nicht erhöht, sodass die Anwesenheit am Arbeitsplatz ebenfalls mit dem Mindestlohn abgegolten sei. Der Gedanke des Mindestlohns ist es nicht, eine zusätzliche Anwesenheitsprämie zum Mindestlohn zu zahlen.

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