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Auskunftsanspruch verneint: Keine Ungleichbehandlung beim Gehalt

Sind die genannten männlichen Kollegen nicht mit der Arbeitnehmerin vergleichbar, kann eine Diskriminierung bei der Vergütung wegen des Geschlechts nicht festgestellt werden und es besteht kein Anspruch auf Auskunft über das Gehalt der Kollegen.

Arbeitsgericht Berlin, Pressemitteilung, Urteil vom 01. Februar 2017, 56 Ca 5356/15

Stand:  15.2.2017
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Das ist passiert:

Die Arbeitnehmerin ist als Reporterin beim ZDF, ihrem Arbeitgeber, beschäftigt. Sie ist der Meinung, dass sie wegen ihres Geschlechts eine geringere Vergütung als ihre männlichen Kollegen erhalte. Der Arbeitgeber sei deshalb verpflichtet, ihr Auskunft über die Vergütung ihrer Kollegen zu geben. Außerdem verlangte sie die Zahlung einer Entschädigung wegen ungerechtfertigter Ungleichbehandlung.

Das entschied das Gericht:

Das Arbeitsgericht gibt der Arbeitnehmerin nicht Recht. Für den Auskunftsanspruch fehle eine gesetzliche Grundlage. Die Arbeitnehmerin habe keine Tatsachen vorgetragen, die auf eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung bei der Vergütung von Männern und Frauen hindeuten würden. Die von der Arbeitnehmerin genannten Kollegen seien nicht vergleichbar, weil sie entweder in einem anderen Rechtsverhältnis tätig sind oder über längere Beschäftigungszeiten verfügen. Weitere Anhaltspunkte für die behauptete Ungleichbehandlung lägen nicht vor. Da eine Diskriminierung der Arbeitnehmerin nicht festgestellt werden könne, habe sie auch keinen Anspruch auf Entschädigung.

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