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Beweislast des Arbeitnehmers bei Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

Der Arbeitnehmer muss neben der Tatsache der Arbeitsunfähigkeit auch deren Beginn und Ende darlegen und beweisen, wenn sich zwei Krankheitszeiträume überschneiden.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. Mai 2016, 5 AZR 318/15

Stand:  31.5.2017
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Das ist passiert:

Ein Arbeitnehmer war wegen einer Wirbelgelenkserkrankung vom 09.09.2013 bis 20.10.2013 krankgeschrieben. Während dieses Zeitraums von genau sechs Wochen erhielt er Entgeltfortzahlung nach § 3 Abs. 1 EFZG. Am 17.10.2013 suchte der Mann erneut seinen Hausarzt auf – diesmal allerdings wegen Schulterschmerzen. Ihm wurde daraufhin am 21.10.2013 wegen dieser Schmerzen eine neue Erstbescheinigung Arbeitsunfähigkeit attestiert. Die Arbeitgeberin lehnte die Entgeltfortzahlung für die Zeit ab dem 21.10.2013 ab. Hiergegen wehrt sich der Arbeitnehmer mit einer Klage. Ohne Erfolg

Das entschied das Gericht:

Das Bundesarbeitsgericht entschied im Sinne der Arbeitgeberin und wies die Klage ab. Denn:  Der Arbeitnehmer hätte beweisen müssen, dass die erneute Arbeitsunfähigkeit erst nach Ende des ersten Arbeitsunfähigkeitszeitraumes eingetreten war.

Grundsätzlich ist der Anspruch auf Entgeltfortzahlung auf die Dauer von sechs Wochen seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit begrenzt. Dies gilt auch, wenn während dieser Zeit eine neue Krankheit auftritt, die ebenfalls Arbeitsunfähigkeit begründet. Eine Ausnahme gibt es nur dann, wenn bei Beginn der neuen Arbeitsunfähigkeit die erste Krankheit bereits beendet war, so dass die beiden Zeiträume sich nicht überschneiden. Davon ist auszugehen, wenn der Arbeitnehmer in der Zwischenzeit tatsächlich gearbeitet hat oder jedenfalls arbeitsfähig war, so das Bundesarbeitsgericht. In diesem Fall entstehe ein neuer sechswöchiger Anspruch des Arbeitnehmers. Dies hätte der Arbeitnehmer beweisen müssen, konnte es jedoch nicht.

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