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Entgeltfortzahlung: Künstliche Befruchtung ist keine Krankheit

Eine Arbeitnehmerin, die sich einer künstlichen Befruchtung (In-vitro-Fertilisation) unterzieht, um schwanger zu werden, kann für Fehlzeiten keine Entgeltfortzahlung beanspruchen.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26. Oktober 2016, 5 AZR 167/16

Stand:  17.3.2017
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Das ist passiert:

Eine Arbeitnehmerin ist als Erzieherin in einer Kindertagesstätte beschäftigt. Ihr Lebenspartner ist nur eingeschränkt zeugungsfähig. Um trotzdem schwanger zu werden, unterzog sich die Mitarbeiterin einer In-vitro-Fertilisationen, was der Arbeitgeber nicht wusste.

Die Erzieherin legte im Betrieb mehrere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor. Sie erhielt für diese Zeiten die vereinbarte Vergütung. Als der Arbeitgeber jedoch erfuhr, dass die Fehlzeiten auf die künstliche Befruchtung zurückzuführen waren, behielt er vom Gehalt die Beträge ein, die auf die Fehlzeiten entfallen waren. Er meint, er sei in so einem Fall nicht zur Entgeltfortzahlung verpflichtet. Zu Recht, wie das BAG entschied.

Das entschied das Gericht:

Arbeitnehmer sind verpflichtet, ihre Gesundheit zu erhalten und zur Arbeitsunfähigkeit führende Erkrankungen zu vermeiden. Ansonsten kann ein Verschulden des Arbeitnehmers vorliegen, durch das Ansprüche auf Entgeltfortzahlung ausgeschlossen sind, vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG. Ein solches Verschulden liegt bei einer In-vitro-Fertilisation, die willentlich und vorhersehbar eine Arbeitsunfähigkeit bedingende Erkrankung herbeiführt, vor, so die Richter. Ein Verschulden im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 EFZG liegt nur dann nicht vor, wenn im Rahmen einer In-vitro-Fertilisation, die nach allgemein anerkannten medizinischen Standards vom Arzt oder auf ärztliche Anordnung vorgenommen wird, eine zur Arbeitsunfähigkeit führende Erkrankung auftritt, mit deren Eintritt nicht gerechnet werden musste.

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