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Entgelttransparenz auch bei freien Mitarbeitern?

Freie Mitarbeiter haben keinen Anspruch auf Auskunft über die Gehälter vergleichbarer fest angestellter Mitarbeiter nach dem Entgelttransparenzgesetz.

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05. Februar 2019, 16 Sa 983/18

Stand:  22.4.2019
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Das ist passiert:

Die Klägerin war seit 2007 als freie Mitarbeiterin bei einem öffentlich-rechtlichen Sender beschäftigt. Dabei war sie zunächst als Online-Redakteurin und später als TV-Redakteurin tätig. Für diese Tätigkeit erhielt sie seit dem Sommer 2016 eine monatliche Vergütung in Höhe von 6000 Euro. Da sie der Meinung war, eine geringere Vergütung als vergleichbare männliche Kollegen zu erhalten, sah sie sich aufgrund ihres Geschlechts diskriminiert. Um dies zu belegen, verlangte sie Auskunft über die Gehälter weiterer Mitarbeiter gem. § 10 Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) sowie eine Entschädigung, Schadensersatz und eine höhere Vergütung. Nachdem der Arbeitgeber die Forderungen ablehnte, erhob die Redakteurin Klage vor dem Arbeitsgericht.

Das entschied das Gericht:

Das Gericht lehnte sowohl das Auskunfts- als auch das Entschädigungsverlangen der freien Mitarbeiterin ab. Nach Ansicht des Gerichts gebe es keine gesetzliche Grundlage für den Auskunftsanspruch, denn: Vom Beschäftigungsbegriff des § 5 Abs. 2 Nr. 1 EntgTranspG seien lediglich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer umfasst, nicht jedoch auch arbeitnehmerähnliche Personen (Anmerkung: In letztere Gruppe können freie Mitarbeiter je nach Ausgestaltung der konkreten Tätigkeit und des Vertragsverhältnisses fallen). Auch seien keine Tatsachen vorgetragen worden, die auf eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung im Rahmen der Vergütung von Männern und Frauen hinweisen würden. Daher könne auch keine Diskriminierung der Klägerin festgestellt werden. Die Klage war daher im Ergebnis vollumfänglich abzuweisen.

Die Revision zum Bundearbeitsgericht wurde vom Landesarbeitsgericht zugelassen.

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