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Für wen gilt das Mindestentgelt in der Pflegebranche?

Das Mindestentgelt nach § 2 der Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche (PflegeArbbV) vom 15. Juli 2010 ist nicht nur für Vollarbeit, sondern auch für Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst zu zahlen.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. November 2014, 5 AZR 1101/12

Stand:  14.12.2014
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Das ist passiert:

Eine Pflegehelferin war bei einem privaten Pflegedienst beschäftigt. Zu ihren Aufgaben gehörte unter anderem die Pflege und Betreuung von zwei Schwestern einer Katholischen Schwesternschaft, die beide an Demenz leiden und an den Rollstuhl gebunden sind. Die Helferin arbeitete in zweiwöchigen Rund-um-die-Uhr-Diensten und musste in diesen Arbeitsphasen die ganze Zeit an der Pflegestelle anwesend zu sein. Währenddessen bewohnte sie im Haus der Schwesternschaft ein Zimmer in unmittelbarer Nähe zu den zu betreuenden Schwestern.

Für die Monate August bis Oktober 2010 erhielt die Pflegehelferin ihrer Ansicht nach zu wenig Gehalt und forderte eine Nachzahlung. Sie meinte, das Mindestentgelt von (damals) 8,50 Euro je Stunde nach § 2 Abs. 1 PflegeArbbV sei für jede Form der Arbeit zu zahlen. Also auch für die Zeitspanne, in der sie zwar nicht unmittelbar gearbeitet hat, jedoch anwesend sein musste, um erforderlichenfalls ihre Arbeitstätigkeit sofort aufnehmen zu können. Der Arbeitgeber war nicht dieser Ansicht und die Angelegenheit ging bis vor das Bundesarbeitsgericht.

Das entschied das Gericht:

Die Richter entschieden im Sinne der Pflegehelferin und bejahten eine Nachzahlung. Mit folgender Begründung: Das Mindestentgelt nach § 2 PflegeArbbV sei „je Stunde“ festgelegt und knüpfte damit an die vergütungspflichtige Arbeitszeit an. Dazu gehörten nicht nur die Vollarbeit, sondern auch die Arbeitsbereitschaft und der Bereitschaftsdienst, so das Urteil. Während beider müsse sich der Arbeitnehmer an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort bereithalten, um im Bedarfsfalle unverzüglich die Arbeit aufzunehmen. Hierfür könne zwar grundsätzlich ein geringeres Entgelt als für Vollarbeit bestimmt werden. Von dieser Möglichkeit habe der Verordnungsgeber im Bereich der Pflege aber keinen Gebrauch gemacht. Deshalb sind arbeitsvertragliche Vereinbarungen, die für Bereitschaftsdienst in der Pflege ein geringeres als das Mindestentgelt nach § 2 PflegeArbbV vorsehen, auch unwirksam.

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