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Kein Lohn für Mehrarbeit: sittenwidrig?

Erhält ein Arbeitnehmer ein Gehalt für die in der Normalarbeitszeit geleistete Arbeit, das nicht sittenwidrig ist, so führt die gleichzeitig vorenthaltene Vergütung von Mehrarbeit nicht zur Sittenwidrigkeit.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. November 2015, 5 AZR 751/13

Stand:  28.4.2016
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Das ist passiert:

Der Arbeitnehmer war als Pannenhelfer bei seinem Arbeitgeber, einer Kfz-Werkstatt nebst Gebrauchtteilehandel und Abschleppdienst, beschäftigt. Er erhielt bei einer 40-Stunden-Woche eine monatliche Vergütung von 1.000 Euro netto. In dem Arbeitsvertrag war unter anderem vereinbart, dass 30 Einsätze pro Monat außerhalb der normalen Arbeitszeit im Gehalt enthalten sind. Außerdem werde der Not- und Bereitschaftsdienst nicht gesondert vergütet. Der Arbeitnehmer wurde regelmäßig zu Bereitschaftsdiensten eingeteilt, während derer er auf Abruf Pannenhilfe leisten musste.

Der Arbeitnehmer ist der Ansicht, dass die vereinbarte monatliche Vergütung von 1.000 Euro netto monatlich für die Normalarbeitszeit nicht zu beanstanden sei. Allerdings würden die umfangreichen nicht extra bezahlten Bereitschaften zur Sittenwidrigkeit der Vergütung führen. Der Arbeitgeber müsse ihm deshalb insgesamt 516 Stunden Mehrarbeit und Bereitschaft zusätzlich vergüten.

Das entschied das Gericht:

Das Bundesarbeitsgericht gab dem Arbeitnehmer bezüglich der Sittenwidrigkeit nicht Recht. Der Arbeitnehmer habe jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Sittenwidrigkeit keinen Anspruch auf eine weitere Vergütung.

Der Arbeitnehmer habe selbst erklärt, dass das vereinbarte Monatsgehalt für die Normalarbeitszeit nicht zu beanstanden sei. Das sehe das Gericht genauso. Stehe dem Arbeitnehmer eine Vergütung für Sonderformen der Arbeit, wie zum Beispiel Mehrarbeit zu, dann führe das zu einem zusätzlichen Anspruch. Eine sittengemäße Vergütung werde deshalb nicht sittenwidrig.

Zwar seien bei der Ermittlung der Sittenwidrigkeit grundsätzlich alle gegenseitigen Leistungen zu betrachten. Wenn allerdings einzelne Klauseln, wie hier die zur Pauschalvergütung von Überstunden, bereits aus anderen Gründen unwirksam seien und der Arbeitnehmer deshalb einen gesonderten Anspruch auf Vergütung habe, bleibe dies für die Prüfung der Sittenwidrigkeit außer Betracht.

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