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Kein Mindestlohn für unterbrochenes Orientierungspraktikum

Praktikanten haben keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn, wenn sie das Praktikum zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studiums leisten und es drei Monate nicht übersteigt. Wird ein Praktikum aus persönlichen Gründen unterbrochen, kann es um die Dauer der Unterbrechung verlängert werden, wenn zwischen den Abschnitten ein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang besteht.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30. Januar 2019, 5 AZR 556/17

Stand:  7.2.2019
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Das ist passiert:

Eine Praktikantin hatte in einer Reitanlage ein dreimonatiges Praktikum absolviert, um herauszufinden, ob sie eine Ausbildung als Pferdewirtin anfangen möchte. Eine Vergütung wurde nicht vereinbart. Das Praktikum begann am 6. Oktober 2015. Im November war sie drei Tage arbeitsunfähig krank. Über Weihnachten machte sie nach Absprache mit dem Reiterhof drei Wochen Urlaub. Während des Urlaubs einigten sich die Praktikantin und der Betrieb darauf, dass das Praktikum am 12. Januar 2016 fortgesetzt wird. So konnte die Praktikantin noch auf anderen Pferdehöfen „schnuppern“. Wegen der Unterbrechungen endete das Praktikum erst am 25. Januar 2016, also nach etwa drei Monaten und zwei Wochen. Die Praktikantin forderte nun eine Vergütung in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns, da die Höchstdauer für ein Orientierungspraktikum von drei Monaten überschritten worden sei.

Das entschied das Gericht:

Die Praktikantin verlor die Klage schließlich vor dem Bundesarbeitsgericht. Das Gericht entschied, dass sie keinen Anspruch auf Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns habe. Die Höchstdauer von drei Monaten für ein Orientierungspraktikum sei hier nicht überschritten worden (§ 22 Abs. 1 Nr. 2 Mindestlohngesetz), denn: Unterbrechungen des Praktikums seien möglich, wenn der Praktikant dafür persönliche Gründe habe und die einzelnen Abschnitte sachlich und zeitlich zusammenhingen. So sei es hier gewesen: Das Praktikum sei aufgrund der Erkrankung und auf Wunsch der Praktikantin unterbrochen und im Anschluss wieder fortgesetzt worden. Es könne daher um die Zeit der Unterbrechung verlängert werden, ohne dass dadurch ein Anspruch auf Zahlung des Mindestlohns entstehe.

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