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Keine Mitbestimmung bei Vergütung des BRV

Der Betriebsrat hat bei der Frage, welche Vergütung dem Betriebsratsvorsitzenden bei betriebsüblicher Entwicklung zusteht, kein Mitbestimmungsrecht nach § 99 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 19. März 2019, 8 TaBV 70/18

Stand:  5.4.2019
Lesezeit:  01:45 min
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Das ist passiert:

Seit 1994 war der aktuelle Betriebsratsvorsitzende bei einem Unternehmen des öffentlichen Personennahverkehrs angestellt, zunächst als Kfz-Mechaniker. Im Betriebsrat war er seit 2006 und als solcher auch freigestellt. Über mehrere Berufsentwicklungsstufen war er 2012 in Entgeltgruppe (EG) 11 eingruppiert. Dann folgte ein hin und her. 2013 wurde er Abteilungsleiter Fahrzeugtechnik Kraftfahrzeuge. Deshalb legte er sein Amt als stellvertretender Betriebsratsvorsitzender nieder und verzichtete auf seine Freistellung. Im dazu abgeschlossenen Änderungsvertrag wurde festlegt, dass er bis Ende 2013 nach EG 13 und ab April 2015 nach EG 14 vergütet werden soll. Nachdem festgestellt wurde, dass er während seiner Tätigkeit private Reparaturen hatte durchführen lassen ohne dafür zu bezahlen, wurde er abgemahnt. Im November 2013 wurde deshalb auch eine erneute Änderungsvereinbarung abgeschlossen, nach der er rückwirkend ab dem 11.11.2013 wieder eine Vergütung nach EG 11 erhalten soll.

2014 wurde er wieder in den Betriebsrat gewählt und übernahm dort den Vorsitz. Gleichzeitig wurde er vollständig freigestellt. Im März 2015 wurde eine Vereinbarung getroffen, nach der der Betriebsratsvorsitzende ab April 2015 in EG 14 eingruppiert werden sollte, weil dies der betriebsüblichen Entwicklung entspreche.

Anfang 2018 überprüfte die Arbeitgeberin die Eingruppierung und wollte ihn nunmehr in EG 11 zurückgruppieren. Denn die Arbeitgeberin befürchtete eine zu hohe Vergütung und damit eine Begünstigung des Betriebsrats (§ 78 BetrVG). Dazu beteiligte sie den Betriebsrat und bat ihn um Zustimmung. Der Betriebsrat verweigerte die Zustimmung. Die Arbeitgeberin möchte in diesem Verfahren die Zustimmung ersetzen lassen.

Das entschied das Gericht:

Das Landesarbeitsgericht wies die Klage ab und ersetzte die Zustimmung nicht. Denn es gehe hier nicht um eine Umgruppierung – also die Zuordnung einer bestimmten Tätigkeit zu einem Entgeltschema – sondern um die individualrechtlich zu beurteilende Frage, welche Vergütung dem Betriebsratsvorsitzenden bei betriebsüblicher beruflicher Entwicklung (§ 37 Abs. 4 BetrVG) zustehe. Dabei habe der Betriebsrat schon gar kein Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG. Diese Frage sei vielmehr in einem individualrechtlichen Verfahren zu beantworten.

Hinweis: Die Entscheidung in dem laufenden individualrechtlichen Verfahren können Sie hier nachlesen: https://www.betriebsrat.de/portal/recht-gesetz/verguetung/keine-rueckzahlung-bei-unzulaessiger-beguenstigung.html

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