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Leasingraten dürfen im Krankheitsfall nicht auf den Arbeitnehmer umgelegt werden

Ist ein Arbeitnehmer unverschuldet länger als sechs Wochen arbeitsunfähig, darf der Arbeitgeber ein zur Verfügung gestelltes Dienstfahrzeug oder -Fahrrad herausverlangen. Die Umlage der anfallenden Leasingraten auf den Arbeitnehmer ist nicht möglich, entsprechende vertragliche Bestimmungen sind unwirksam.

Arbeitsgericht Osnabrück, Urteil vom 13. November 2019, 3 Ca 229/19

Stand:  16.1.2020
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Das ist passiert:

Der Arbeitnehmerin wurden von ihrem Arbeitgeber zwei Diensträder zur Verfügung gestellt. Hierfür wurde ein mehrseitiger Vertrag zwischen den beiden Parteien und dem Leasinggeber geschlossen. Der Vertrag sah vor, dass die Arbeitnehmerin drei Jahre über die Räder verfügen darf. Im Gegenzug sollte ihr Lohn in Höhe des Sachbezugs entsprechend der Leasingraten gekürzt werden. Ferner wurde vereinbart, dass der Arbeitgeber die Fahrräder zurückfordern kann, wenn das Arbeitsverhältnis ruht oder ein Zeitraum ohne Lohnbezug eintritt. Sollte der Rückforderungsanspruch nicht ausgeübt werden, sei die Arbeitnehmerin verpflichtet, für die Dauer der ausbleibenden Lohnzahlung die Leasingraten an den Arbeitgeber zu zahlen. Nachdem die Arbeitnehmerin länger als sechs Wochen arbeitsunfähig erkrankte und die Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber endete, verlangte der Arbeitgeber von der Arbeitnehmerin die Zahlung der Leasingraten. Den Herausgabeanspruch machte er nicht geltend. Nachdem die Arbeitnehmerin sich weigerte, die Zahlung zu leisten, erhob der Arbeitgeber Klage vor Gericht.

Das entschied das Gericht:

Das Gericht lehnte die Klage des Arbeitgebers ab. Die entsprechende Klausel im Vertrag, die die Übernahme der Leasingraten durch die Beschäftigte regelt, ist gem. § 305c Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) als sog. überraschende Klausel unwirksam. Die Arbeitnehmerin hätte aus dem Vertrag nicht eindeutig erkennen können, dass sie die Leasingraten übernehmen müsse, wenn sie für eine gewisse Zeit kein Gehalt bekomme. Außerdem liege eine unangemessene Benachteiligung gem. § 307 BGB vor. Die Arbeitnehmerin brauchte nicht damit zu rechnen, dass das Unternehmensrisiko, also die Zahlung der Leasingraten, vom Arbeitgeber auf sie übertragen werden würde.

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