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Nachtzuschlag für Dauernachtwache im Pflegeheim

Der Zuschlag nach § 6 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) für eine Dauernachtwache in einem Pflegeheim, die für den Arbeitgeber gesetzlich verpflichtende Nachtarbeit leistet, beträgt 20 Prozent.

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Januar 2019 - 9 SA 58/18

Stand:  5.8.2019
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Das ist passiert:

Eine Altenpflegerin war dauerhaft in Nachtschicht (20:00 Uhr bis 06:00 Uhr) eingesetzt und erhielt dafür 15 Prozent Nachtarbeitszuschlag. Sie war der Meinung, dass ihr aufgrund der dauerhaften Nachtarbeit ein Zuschlag von 30 Prozent zustehe und verlangte von ihrer Arbeitgeberin rückwirkend zusätzliche 15 Prozent Nachtarbeitszuschlag für das vergangene Jahr (Mai 2016 bis Juni 2017), sowie in Zukunft einen Nachtarbeitszuschlag in Höhe von 30 Prozent.

Die Arbeitgeberin war der Meinung, dass der Nachtarbeitszuschlag von 15 Prozent ausreichend sei, da die Arbeit als Nachtwache in einer stationären Pflegeinrichtung nicht beschwerlicher sei als andere, sonst übliche Nachtarbeit. Außerdem sei die Arbeitgeberin gesetzlich dazu verpflichtet pro 45 Bewohnerinnen und Bewohner eine Nachtwache anzustellen. Ab den 01. Februar 2018 bezahlte die Arbeitgeberin an die von Ihr beschäftigten Dauernachtwachen einen Nachtarbeitszuschlag von 20 Prozent.

Das entschied das Gericht:

Das Landesarbeitsgericht urteilte, dass ein Nachtarbeitszuschlag in Höhe von 20 Prozent für die Tätigkeit der Altenpflegerin angemessen sei. Gemäß § 6 Abs. 5 ArbZG habe die Arbeitgeberin den Nachtarbeitnehmern für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihnen hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sei in der Regel ein Nachtarbeitszuschlag von 25 Prozent als angemessen anzusehen. Es sei jedoch im konkreten Fall zu beachten, ob Umstände vorliegen, die Anlass für eine Erhöhung oder Verminderung des Umfangs des Ausgleichsanspruchs bieten würden. Ein „Abweichen nach unten" komme nur dann in Betracht, wenn – wie etwa im Rettungswesen – überragende Gründe des Gemeinwohls die Nachtarbeit zwingend erfordern (BAG, 25. April 2018 - 5 AZR 25/17, Rn. 56). Im Fall der klagenden Altenpflegerin sei dies der Fall. Die Arbeitgeberin war gesetzlich zur Anordnung von Nachtarbeit verpflichtet und habe auch nicht mehr Nachtarbeit angeordnet als zur Erfüllung dieser Pflicht notwendig war. Außerdem waren sich die Klägerin und ihre Arbeitgeberin einig, dass die Tätigkeit als Nachtwache sich nicht von den sonst üblichen pflegerischen Tätigkeiten unterscheide und weder besonders belastend noch besonders entlastend sei. Der angemessene Nachtarbeitszuschlag von 20 Prozent sei auch rückwirkend für die bereits geleistete Nachtarbeit zu bezahlen.

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