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Prämie für Gewerkschaftsaustritt verstößt gegen die Koalitionsfreiheit

Unternehmen dürfen ihren Mitarbeitern keine Prämien für einen Gewerkschaftsaustritt zahlen.

Arbeitsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 9. März 2016, 3 GA 3/16

Stand:  30.3.2016
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Das ist passiert:

Ein Unternehmen bot seinen Mitarbeitern eine Prämienzahlung von 50 Euro an, wenn diese ihren Mitgliedsausweis bei der Gewerkschaft wieder abgäben. Um das Austrittsverfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen wurde gleichzeitig ein entsprechendes Kündigungsschreiben zur Verfügung gestellt. Gegen diese Praktik ging die Gewerkschaft im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vor.

Das entschied das Gericht:

Das zuständige Arbeitsgericht entschied im Eilverfahren, dass es sich hier um einen“ massiven Verstoß“ gegen die Koalitionsfreiheit der Gewerkschaft nach Art. 9 Abs. 3 GG handele und die Prämienzahlung damit rechtswidrig sei. Durch einen versuchten Angriff auf die Mitgliederstärke einer Gewerkschaft könne ihre Verhandlungsstärke, die ganz entscheidend für eine Gewerkschaft sei, nachhaltig geschwächt werden.

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