Liebe Nutzer,

für ein optimales und schnelleres Benutzererlebnis wird als Alternative zum von Ihnen verwendeten Internet Explorer der Browser Microsoft Edge empfohlen. Microsoft stellt den Support für den Internet Explorer aus Sicherheitsgründen zum 15. Juni 2022 ein. Für weitere Informationen können Sie sich auf der Seite von -> Microsoft informieren.

Liebe Grüße,
Ihr ifb-Team

Regelmäßige Arbeitsstätte eines Außendienstmitarbeiters

Sucht ein Außendienstmonteur arbeitstäglich den Betriebssitz seines Arbeitgebers auf und fährt von dort aus mit einem Firmenfahrzeug die Einsatzorte an, stellt der Betriebssitz seine regelmäßige Arbeitsstätte dar mit der Folge, dass die Fahrtkosten nur in Höhe der Entfernungspauschale abzugsfähig sind. 

Finanzgericht Münster, Urteil vom 17.2.2016, 11 K 3235/14 E

Stand:  16.5.2016
Teilen: 

Das ist passiert:

Ein Arbeitnehmer ist als Außendienstmonteur beschäftigt. Im Jahr 2013 fuhr er arbeitstäglich zunächst mit seinem privaten Pkw zum Betrieb seines Arbeitgebers. Von dort aus steuerte er mit einem dienstlichen PKW die einzelnen Einsatzorte an und brachte das Fahrzeug erst kurz vor Feierabend wieder zum Betriebsgelände zurück.

In der Einkommensteuererklärung machte der Mitarbeiter 0,30 EUR für jeden tatsächlich gefahrenen Kilometer als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt erkannte lediglich die Entfernungspauschale (Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte) in Höhe von 0,30 EUR pro Entfernungskilometer an. Hiergegen ging der Außendienstmonteur gerichtlich vor. Er ist der Meinung, keine regelmäßige Arbeitsstätte zu haben. Insbesondere könne der Betriebssitz seines Arbeitgebers nicht als regelmäßige Arbeitsstätte angesehen werden, weil er nur einen geringen Teil seiner täglichen Arbeitszeit dort verbringe.

Das entschied das Gericht:

Die Klage hatte keinen Erfolg. Denn: Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs kann ein Arbeitnehmer nur noch eine einzige regelmäßige Arbeitsstätte haben. Entscheidend ist, wo sich der ortsgebundene Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers befindet.

Bei dem Außendienstmonteur liegt dieser qualitative Mittelpunkt seiner Arbeitstätigkeit zwar nicht am Betriebssitz seines Arbeitgebers, sondern in den einzelnen Einsatzorten. Allerdings kann er sich – nicht anders als seine Arbeitskollegen, die Bürotätigkeiten in der Betriebsstätte verrichten – auf die täglichen Fahrten zur Betriebsstätte seines Arbeitgebers einrichten und hat die Möglichkeit, durch Wohnsitzwahl, Bildung von Fahrgemeinschaften oder die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel seine Wegekosten zu minimieren. So ist beispielsweise nicht ersichtlich, weshalb etwa bei einem Krankenpfleger die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte einkommensteuerrechtlich unterschiedlich zu erfassen sein sollen je nachdem, ob er im Krankenhaus seinen Dienst verrichtet oder dasselbe Krankenhaus anfährt, um dort einen Einsatzwagen für Krankenfahrten zu besteigen.

Diese Artikel könnten Sie auch interessieren

Seminarvorschlag