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Urlaubs- und Weihnachtsgeld: Keine Anrechnung auf den Mindestlohn

Eine Änderungskündigung, mit der der Arbeitgeber bisher zusätzlich gezahltes Urlaubs- und Weihnachtsgeld streichen will, um stattdessen einen höheren Stundenlohn nach dem Mindestlohngesetz zu zahlen, ist unwirksam.

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteile vom 02. Oktober 2015, 9 Sa 570/15, 9 Sa 569/15, 9 Sa 591/15 und 9 Sa 1727/15

Stand:  14.10.2015
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Das ist passiert:

In den Arbeitsverträgen der Arbeitnehmer waren zusätzlich zum Stundenlohn eine von der Betriebszugehörigkeit abhängige Sonderzahlung zum Jahresende sowie ein Urlaubsgeld vereinbart. Der Stundenlohn lag unter dem Mindestlohn von 8,50 Euro, der seit dem 1. Januar 2015 flächendeckend in ganz Deutschland gilt. Durch eine Änderungskündigung wollte der Arbeitgeber die zusätzlichen Leistungen streichen. Stattdessen sollte ein Stundenlohn in Höhe des Mindestlohns gezahlt werden, teilweise auch etwas mehr.

Mehrere Arbeitnehmer gingen gerichtlich gegen ihre Änderungskündigungen vor.

Das entschied das Gericht:

Nach Ansicht der Richter sind die Änderungskündigungen unwirksam. Denn: Beim Urlaubsgeld handle es sich in den vorliegenden Fällen um eine zusätzliche Prämie zum Gehalt und nicht um eine Bezahlung der Arbeitsleistung im engeren Sinne. Das gleiche gelte, abhängig von der Vertragsgestaltung, auch bei den Sonderzahlungen zum Jahresende. Diese Leistungen könnten daher nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden, sondern stünden den Arbeitnehmern zusätzlich zu.

Mit einer Änderungskündigung könnten solche Leistungen nur dann gestrichen werden, wenn ansonsten der Fortbestand des Betriebes mit den vorhandenen Arbeitsplätzen gefährdet sei. Dies sei in den vorliegenden Fällen aber nicht der Fall, so die Richter.

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