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Mama muss nicht nach London

Der Arbeitgeber darf eine junge Mutter in Elternzeit nicht einmal pro Woche ins Büro nach London schicken

Landesarbeitsgericht Hessen, Urteil vom 15.02.2011, 13 SaGa 1934/10

Stand:  13.5.2011
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Das ist passiert:

Eine junge Mutter wollte auch während der Elternzeit für ihren Arbeitgeber tätig werden. Sie vereinbarte mit ihm, dass sie drei Tage von zu Hause und zwei Tage im 30 km entfernten Büro in Frankfurt arbeiten sollte. Kurz darauf teilte ihr der Firmenchef mit, dass das Frankfurter Büro geschlossen und sie künftig zwei Tage in der Woche in der Konzernzentrale in London eingesetzt werde. Die Kosten für Anreise und Übernachtung sollte sie im Wesentlichen selbst tragen. Hiergegen wehrte sich die Mitarbeiterin und klagte auf Unterlassung dieser Weisung und Weiterbeschäftigung von zu Hause oder dem bisherigen Büro.

Das entschied das Gericht:

Die Richter am Landesarbeitsgericht Hessen erklärte die Versetzung nach London für unwirksam. Die junge Mutter bekam Recht und durfte bleiben. Denn: Einer Arbeitnehmerin ist es während der Elternzeit nicht zumutbar, mehrere Tage in der Woche mit einem zusätzlichen erheblichen Reiseaufwand im Ausland zu arbeiten, so das Urteil. Will ein Arbeitgeber eine Mitarbeiterin mit einem kleinen Kind auch während der Elternzeit beschäftigen, muss er ihr auch zumutbare Arbeitsbedingungen bieten.

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