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Versetzung aufgrund zwischenmenschlicher Konflikte

In Betrieben ohne Betriebsrat entscheidet der Arbeitgeber allein, wie er auf Konflikte reagiert. Zur Lösung von Konflikten kann er auch eine Versetzung anordnen, wenn diese zumutbar ist.

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 30. Juli 2019, 5 Sa 233/18

Stand:  17.1.2020
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Das ist passiert:

In der Küche eines Pflegeheims arbeiteten regelmäßig fünf Köche sowie zwei Hilfskräfte. Zwischen einer Köchin und der Küchenleitung kam es zu einer Auseinandersetzung, unter anderem über die Zubereitung einer Senfsoße. Das Verhältnis zwischen den beiden Kolleginnen war nach diesem Streit derart zerrüttet, dass die Köchin ab diesem Zeitpunkt arbeitsunfähig war und nicht mehr zur Arbeit erschien. Der Arbeitgeber versetzte die Köchin daher in ein anderes, von ihm betriebenes Pflegeheim. Ein fester Arbeitsort war im Arbeitsvertrag nicht angegeben. Die Köchin war der Meinung, die Versetzung sei unwirksam, da der Arbeitgeber nicht einmal den Versuch unternommen habe, die Differenzen zu klären, zum Beispiel im Rahmen eines gemeinsamen Gesprächs mit den Betroffenen. Zudem sei sie, entgegen der Arbeitsvertragsrichtlinien, vor der Versetzung nicht angehört worden.

Das entschied das Gericht:

Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein gab der Arbeitgeberin Recht. Nach § 106 Satz 1 Gewerbeordnung (GewO) könne der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrags oder gesetzliche Vorschriften festgelegt seien. Im Arbeitsvertrag der Köchin war ein Arbeitsort nicht festgelegt.

Der Verstoß gegen die Pflicht aus den Arbeitsvertragsrichtlinien, die Betroffene vor der Versetzung anzuhören, führe nicht automatisch zur Unwirksamkeit der Versetzung. Der Arbeitgeber trage zwar das Risiko, dass die Versetzung unrechtmäßig sei, weil die – mangels Anhörung nicht bekannten – Interessen des Arbeitnehmers nicht ausreichend berücksichtigt wurden. Die Arbeitgeberin habe hier aber ein berechtigtes Interesse an der Versetzung gehabt. Die Versetzung sei der Köchin auch trotz eines zwanzig Minuten längeren Fahrtwegs zumutbar.

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