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Einigungsstelle für Streit um Auskunftspflicht

Der Betriebsrat kann nicht sofort vor Gericht gehen, wenn der Wirtschaftsausschuss Informationen unvollständig oder nur als Ausdruck erhält. Zuerst muss die Einigungsstelle entscheiden.

BAG (12.02.2019) Aktenzeichen 1 ABR 37/17

Stand:  18.6.2019
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Das ist passiert:


Der Wirtschaftsausschuss erhält vom Unternehmen vor seinen Sitzungen verschiedene Berichte zu den aktuellen Geschäftszahlen. Allerdings werden diese Berichte den Mitgliedern lediglich als Ausdrucke auf Papier zur Verfügung gestellt. Nur die umfangreichen Berichte zu den Kostenstellen werden auf drei Laptops zu den Sitzungen bereitgestellt, die im Anschluss wieder zurückgegeben werden müssen. Die Excel-Dateien können nur gelesen, aber nicht bearbeitet werden. Mit diesem Vorgehen der Unternehmensleitung war der Gesamtbetriebsrat nicht einverstanden. Seiner Ansicht nach genügt das Ausdrucken nicht den gesetzlichen Pflichten zur Unterrichtung des Wirtschaftsausschusses. Insbesondere müssen die Berichte sowie die Zahlenwerke in bearbeitungsfähigen Dateien übermittelt werden, damit der Ausschuss mit dem Arbeitgeber angemessen beraten könne. Um die Berichte effektiv analysieren und mit diesen auch arbeiten zu können, sei der Zugriff auf Dateien im Excel-Format zwingend erforderlich. Nur dann können Daten in eigene Listen kopiert und entsprechend ausgewertet werden. Anders seien Rückschlüsse über die wirtschaftliche Situation des Unternehmens nicht möglich.

Das entscheidet das Gericht:


Das Gericht hält sich in diesem Fall nicht für vorrangig zuständig. Bevor der Streit über die Form der zu übermittelnden Informationen vor den Arbeitsgerichten ausgetragen werden kann, ist die Angelegenheit im Rahmen einer Einigungsstelle zu erörtern und dort eine Entscheidung herbeizuführen. Diese Verfahrensweise sieht das Gesetz in § 109 BetrVG vor. Und bevor nicht das Verfahren der Einigungsstelle durch eine Vereinbarung bzw. durch Spruch beendet ist, sind die Gerichte nicht zuständig. Die Einigungsstelle wurde jedoch von beiden Betriebsparteien nicht angerufen. Die Anträge des Gesamtbetriebsrats wurden dementsprechend als unzulässig abgewiesen.

 

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