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Einigungsstelle zu wirtschaftlichen Angelegenheiten ist auch ohne eigenen Beschluss des Wirtschaftsausschusses möglich

Für ein Einigungsstellenverfahren zu wirtschaftlichen Angelegenheiten nach § 109 BetrVG muss kein eigener Beschluss des Wirtschaftsausschusses über das Auskunftsverlangen vorliegen. Außerdem braucht ein Auskunftsanspruch nach § 106 Abs. 2 S. 1 keine Erforderlichkeit.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 17. Dezember 2019 – 1 ABR 25/18

Stand:  30.3.2020
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Das ist passiert:


Die Arbeitgeberin betreibt an drei Orten psychiatrische Fachkrankenhäuser. Es existiert ein Gesamtbetriebsrat und ein Wirtschaftsausschuss. Jedes Jahr schließt die Arbeitgeberin für jedes der drei Krankenhäuser mit der zuständigen Krankenkasse schriftliche Budgetvereinbarungen ab. Diese drei Budgetvereinbarungen legte die Arbeitgeberin in der Vergangenheit dem Wirtschaftsausschuss vor. Anfang Januar 2017 bat der Wirtschaftsausschuss um die Vorlage der Budgetvereinbarungen für die Jahre 2015 und 2016. Die Arbeitgeberin verweigerte dies. Daraufhin rief der Gesamtbetriebsrat die Einigungsstelle an. Diese beschloss, dass die Arbeitgeberin zur Vorlage der Budgetvereinbarungen verpflichtet sei. Die Arbeitgeberin macht geltend, der Spruch der Einigungsstelle sei unwirksam.


Das entschied das Gericht:


Nach der Auffassung des BAG ist der Spruch der Einigungsstelle wirksam. Die Arbeitgeberin sei nach § 106 Abs. 2 S. 1 BetrVG verpflichtet, dem Wirtschaftsausschuss die geforderten Budgetvereinbarungen vorzulegen. Die Spruchkompetenz der Einigungsstelle sei hier eröffnet. Der Zuständigkeitsrahmen der Einigungsstelle werde durch das Verlangen des Wirtschaftsausschusses abgesteckt. Mit der Entscheidung des Betriebsrats, die Einigungsstelle anzurufen, mache der Betriebsrat ein eigenes Begehren geltend. Einen eigenen Beschluss des Wirtschaftsausschusses über sein Verlangen bedürfe es nicht.
Zudem: Die Budgetvereinbarungen seien für die wirtschaftliche Entwicklung der Arbeitgeberin bedeutsam, da sie die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Unternehmens betreffen. Es handele sich hierbei um Unterlagen nach § 106 Abs. 1 S. 1 BetrVG. Da der Auskunftsanspruch des Wirtschaftsausschusses nicht aufgabenbezogen ausgestaltet sei, bedürfe es dazu keiner eigenständigen Erforderlichkeitsprüfung.

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